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Digitaler Tacho

Alles genau festhalten

Lkw-Fahrer müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten lückenlos dokumentieren. Was viele nicht wissen: Dazu sind nicht nur Fahrer bei Transportunternehmen verpflichtet. Von Benjamin Haas

Unternehmen, die Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen betreiben, müssen wie alle Transportunternehmer und Spediteure bestimmte Aufzeichnungen führen. Das schreiben das Fahrpersonalgesetz und die Verordnung EG 561/2006 vor. Außerdem müssen gewerblich genutzte Neufahrzeuge ab 3,5 Tonnen und mit Erstzulassung nach dem 1. Mai 2006 mit einem digitalen Tacho ausgestattet sein. Und das Unternehmen ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und zu überwachen (Verordnung EWG 3821/85).

Viele Kleinunternehmen wissen ganz offensichtlich nichts von diesen Regelungen oder sie gehen davon aus, dass davon nur Speditionen und andere Transportunternehmen betroffen sind. Verwundert stellen sie dann fest, dass sie bei Kontrollen mit einer Geldbuße belegt werden. So hat das Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg in diesem Jahr zahlreiche Bußgeldbescheide erlassen, weil Kleinunternehmer keine Tätigkeitsnachweise ihrer Fahrer vorlegen konnten.

Meister oder andere Mitarbeiter in Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen müssen also die gleichen Aufgaben erfüllen wie Disponenten in einem Speditionsunternehmen. Sie müssen darauf achten, dass ihre Fahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Und sie müssen auch die EU-einheitlichen Tätigkeitsbescheinigungen erstellen. Diese Bescheinigungen müssen alle Zeiten abdecken, in denen die Fahrerkarte nicht im digitalen Tacho steckt. Das Unternehmen muss für jeden seiner Fahrer eine schriftliche Dokumentation über diese Zeiten führen. Nur so können die Behörden auch kontrollieren, ob die Lenk- und Ruhezeiten beachtet wurden.

Dieser Verwaltungsaufwand entfällt, wenn die Kraftfahrer die fehlenden Zeiten beim Einstecken der Fahrerkarte in den digitalen Tacho manuell exakt nachbuchen. Damit werden alle Tages- und Wochenruhezeiten sowie die Arbeitstätigkeiten festgehalten, die zwischen der Entnahme und dem erneuten Einstecken der Karte in den digitalen Tacho liegen. Die Protokollierung erfolgt auf der Fahrerkarte.

Die Unternehmer müssen nach dem Fahrpersonalgesetz und den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes dafür sorgen, dass die Fahrer regelmäßig im Umgang mit ihrem Arbeitsgerät – in diesem Fall mit dem digitalen Tacho – geschult werden. Dazu gehört auch, dass der Wissenstand der Mitarbeiter geprüft und dokumentiert wird. Jeder Fahrer muss genau wissen, wie der digitale Tacho bedient wird und wie die Arbeits- und Lenkzeiten dokumentiert werden müssen. Denn auch Fehlbedienungen können mit einem Verwarnungsgeld von etwa 30 bis 70 Euro geahndet werden. Wenn wegen der Fehlbedienung oder wegen fehlender Aufzeichnungen keine ordentliche Kontrolle durch die Behörden möglich ist, so kann die Strafe sogar bis zu 250 Euro für jeden 24-Stunden-Zeitraum betragen.

Die Höchstgrenzen für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem digitalen Tacho liegen derzeit für Unternehmer bei 15 000 und für Fahrzeugführer bei 5 000 Euro. Deshalb empfiehlt es sich, die Fahrerkarten und die Fahrzeugdaten immer genau zu überprüfen. Treten Fehler auf, muss der Unternehmer seine Fahrer im Umgang mit dem Tachografen schulen; bei wiederholten Handhabungsfehlern ist eine arbeitsrechtliche Belehrung notwendig.

Autor/in: 
Benjamin Haas
Externer Kontakt: Benjamin Haas ist Berater beim Software-Haus CAL Consult GmbH in Nürnberg, das auf IT im Logistikbereich spezialisiert ist (www.cal-consult.de, www.caltacho.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2010, Seite 16

 
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