Ein Vermieter darf Verwaltungskosten auf gewerbliche Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 24. Februar 2010 festgestellt (Aktenzeichen XII ZR 69/08). Die Klausel in einem formularmäßigen Gewerbemietvertrag, wonach der Mieter allgemein „Verwaltungskosten“ (Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung) tragen muss, ist laut Bundesgerichtshof rechtlich nicht zu beanstanden.
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