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Elternzeit

Nachträgliche Inanspruchnahme

Will ein Elternteil das dritte Jahr der Elternzeit nachträglich innerhalb des Dreijahreszeitraums in Anspruch nehmen, bedarf dies nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf im Fall einer Vertriebsmitarbeiterin bei einem Leasing-Unternehmen entschieden (Urteil vom 29. September 2010, Aktenzeichen 4 Ca 4023/10). Sie hatte zunächst eine Elternzeit von zwei Jahren genommen. Nachdem spätere Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zur Übertragung des dritten Elternjahres auf einen späteren Zeitraum und über eine Teilzeitregelung gescheitert waren, hatte sie sich zur Fortsetzung der Elternzeit um ein Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraums entschieden. Hierzu verweigerte der Arbeitgeber die Zustimmung.

In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bestehe. Lediglich die Übertragung über diesen Zeitraum hinaus bis zum vollendeten achten Lebensjahr bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers. Entscheide sich der Elternteil für die Ausschöpfung der Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums, bedürfe diese Inanspruchnahme der Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes nicht der Zustimmung durch den Arbeitgeber.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2011, Seite 29

 
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