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Gesetzliche Unfallversicherung

Neues vom Betriebsarzt

Für Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten wurden zum 1. Januar 2011 die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung geändert.

Die neue Vorschrift 2 zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 löste die bisherigen Vorschriften ab, mit denen die Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit geregelt ist. Darauf weisen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften hin.

Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Laut Arbeitssicherheitsgesetz ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, sich entsprechend beraten zu lassen. Das Gesetz überträgt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in eigenen Vorschriften auszugestalten.

„Bisher geschah das in Form fester Einsatzzeiten, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten“, sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der DGUV. „Die Unternehmen hatten damit zwar klare Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lagen.“ Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen daher nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, aus denen sich die notwendigen personellen Ressourcen ableiten lassen. „Der Unternehmer kann nun wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er braucht. Er trägt damit aber auch mehr Eigenverantwortung“, so Eichendorf. Die Präventionsdienste der DGUV stehen bei der Umsetzung der Vorschrift 2 zur Verfügung. „Wenn Schwierigkeiten auftreten, muss ein Unternehmen deswegen nicht mit Sanktionen rechnen“, unterstrich Eichendorf.

Folgende Regelungen sind in der Vorschrift vorgesehen:

In Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl: Er kann entweder sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (sogenannte alternative Betreuung). Oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung, die aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung besteht. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich dagegen auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.

Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2011, Seite 44

 
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