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Internet-Werbung

Vorsicht bei Netto-Preisen

Internet-Händler müssen bei Preisangaben alles vermeiden, was die Kunden in die Irre führen könnte. Das machte das Landgericht Berlin mit einem Urteil deutlich, bei dem es um Preisangaben für Hotelbuchungen ging (Aktenzeichen 15 O 276/10).

Ein Portal-Betreiber hatte mit „Start-Preisen“ für Übernachtungen geworben, zu denen aber im weiteren Verlauf der Buchung nach und nach weitere Kosten hinzu kamen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um eine verbotene Schritt-für-Schritt-Prozedur. Mit dem Urteil, auf das die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) aufmerksam macht, wird prinzipiell eine Internet-Werbung untersagt, bei der erst im Laufe der Buchung zu erkennen ist, dass zu dem anfangs angezeigten Preis noch Vermittlungsgebühren des Portal-Betreibers hinzukommen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2011, Seite 29

 
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