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CE-Kennzeichnung

Auf Nummer sicher

Das CE-Zeichen bestätigt, dass ein Produkt den EU-Vorgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht. Hersteller und Importeure sollten die Regeln exakt einhalten, um Haftungsfolgen zu vermeiden.

Ob Maschine, Arbeitsmittel oder Medizinprodukt – inzwischen ordnen mehr als 25 EU-Richtlinien die CE-Kennzeichnung an. Mancher Hersteller oder Importeur mag in Versuchung geraten, die CE-Kennzeichnungspflicht zu ignorieren. Allerdings kann es teuer werden, hier den Kopf in den Sand zu stecken. Schließlich dürfen bestimmte Produkte nur mit der Kennzeichnung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Und weil das CE-Zeichen auch immer wieder im Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle spielt, sollten sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler das Thema CE-Kennzeichnung beachten.

Gesetzliche Grundlagen für die Produktkennzeichnung sind EU-Richtlinien (z.B. die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG) und deutsche Gesetze, die diese entsprechend in nationales Recht umsetzen, beispielsweise das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Ist die CE-Kennzeichnung in einer EU-Richtlinie vorgesehen, darf das entsprechende Produkt nur mit dem CE-Kennzeichen in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Umgekehrt dürfen Produkte, für die keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden (§ 6 GPSG).

Übereinstimmung mit EU-Richtlinien

Mit dem CE-Zeichen wird bestätigt, dass das Produkt mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und den gemeinschaftsrechtlichen Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben entspricht. Der Hersteller muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine Risikoanalyse erstellen, um eventuell von dem Produkt ausgehende Gefahren zu ermitteln und gegebenenfalls zu beseitigen. Bei besonders gefährlichen Maschinen hat der Hersteller eine EG-Baumusterprüfung durchzuführen. In speziellen Fällen ist zusätzlich zur Kennzeichnung die Übergabe der Konformitätserklärung an den Kunden vorgeschrieben, etwa im Maschinenbau.

Die Behörden können Verstöße – unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind – als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden, das beispielsweise beim Inverkehrbringen von WLAN-Routern ohne CE-Kennzeichen bis zu 50 000 Euro betragen kann (gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen FTEG). Im vorsätzlichen Wiederholungsfalle oder bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit steht eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe im Raum (z.B. gemäß § 20 GPSG). Außerdem können die Behörden Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen. Die Palette der behördlichen Maßnahmen reicht von der reinen Verwarnung bis hin zur Rückrufaktion und zum Vertriebsverbot.

Folgen können sich ebenso für die Produkthaftung ergeben. Für Verstöße muss grundsätzlich der Hersteller geradestehen, wobei verschiedene Varianten denkbar sind. Bringt er das CE-Kennzeichen z.B. an einer Maschine an und sind die Auflagen zur Kennzeichnung nicht erfüllt, muss er im Schadensfall vollumfänglich haften. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Hersteller Auflagen erteilt, etwa zum sicheren Maschinenbetrieb. Anders ist es jedoch, wenn kein CE-Zeichen an der Maschine angebracht ist und der Hersteller darauf hinweist, dass sie im Auslieferungszustand nicht in Betrieb gehen darf. Hier haftet der Hersteller nicht. Es gibt also durchaus einige Ausnahmeregelungen und Möglichkeiten, sich als Hersteller abzusichern.

Auch Importeure in der Pflicht

Für die CE-Kennzeichnung kann auch der Importeur verantwortlich gemacht werden, wenn ein Produkt, das außerhalb der EU hergestellt wurde, in die EU eingeführt werden soll. Weitere Personen können in diesem Sinn als Hersteller gelten, insbesondere wenn sie Produkte umbauen oder aufrüsten. Als Beispiel sei hier der Computerhändler genannt, der PC und Laptop nach den Wünschen seiner Kunden ausstattet. Hier kann er für die Kennzeichnung zuständig sein und muss beispielsweise gewährleisten, dass von der Gerätekombination keine höhere Strahlung ausgeht, als die EU-Sicherheitsrichtlinien vorgeben.

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können zudem wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben. Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt insbesondere unlauter, wer einer „gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Die Sicherheits- und Gesundheitsrichtlinien auf EU-Ebene und die sie in nationales Recht umsetzenden deutschen Gesetze sind als solche Marktverhaltensregeln zu sehen.

Kein Qualitätssiegel

Die Verbraucher sind häufig fälschlicherweise der Meinung, bei der CE-Kennzeichnung handle es sich um ein Qualitätssiegel. Dabei ist sie in Wirklichkeit eine rein marktrechtlich relevante Angabe des Herstellers. Um diesem Irrtum vorzubeugen, ist Werbung mit dem CE-Zeichen tabu. Denn der Verbraucher soll nicht dem Trugschluss erliegen, die Kennzeichnung sage etwas über die Qualität des Produktes aus. Das Problem hat erhebliche praktische Bedeutung, denn man kann sich schnell für die Konkurrenz angreifbar machen, wenn man etwa sein Produkt online mit Hinweis auf das CE-Zeichen bewirbt.

Hersteller sollten also zunächst klären, ob für ihr Produkt eine Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben ist, welche Richtlinien für dieses gelten, ob es Ausnahmeregelungen gibt und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. In Anbetracht der rechtlichen Komplexität dieses Themas ist die Einholung fachkundigen Rechtsrats zu empfehlen. So vermeidet man bereits im Vorfeld erhebliche Kosten und geht bei der CE-Kennzeichnung auf Nummer sicher.

Autor/in: Esther Wellhöfer,ist Redakteurin bei der anwalt.de services AG in Nürnberg (www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2011, Seite 10

 
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