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Reisekosten

Wirtschaft fordert einfachere Abrechnung

Die steuerlichen Regelungen für die Reisekosten werden immer komplizierter, deshalb sieht die Wirtschaft hier dringenden Reformbedarf. Das Steuervereinfachungsgesetz sieht vor, dass das Bundesfinanzministerium Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts vorlegt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft seinerseits Vereinfachungsvorschläge unterbreitet, um insbesondere Dokumentationen und Abrechnungen bei den Arbeitgebern zu verringern.

Pro Jahr werden nach Angaben des DIHK rund 155 Mio. Geschäftsreisen abgerechnet, die insgesamt zu Ausgaben von ca. 44 Mrd. Euro führen. Vor allem eintägige Dienstreisen (z.B. von Vertriebsmitarbeitern und Monteuren) nehmen davon einen hohen Anteil ein. Tägliche Abwesenheitszeiten von der Wohnung müssen dokumentiert und kontrolliert, die Belege anschließend für das Finanzamt aufbewahrt werden – ein enormer bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten.

Als Vereinfachung bei täglichen Dienstreisen hat der DIHK deshalb die Einführung eines Jahresverpflegungspauschbetrags vorgeschlagen. Dadurch würden sowohl die Aufzeichnungen der Abwesenheitszeiten als auch die Abrechnungen und Aufbewahrungen entfallen. Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtungen sollte ebenfalls auf die Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten verzichtet und dafür eine Pauschale für den An- und Abreisetag eingeführt werden.

Regelmäßige Arbeitsstätte oder Dienstreise?

Im geltenden Steuerrecht entscheiden enge Bestimmungen darüber, ob Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei oder nur steuerpflichtig erstattet werden dürfen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, ob bei einem Arbeitnehmer eine sogenannte regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt: Wenn eine solche regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht wird, scheidet die steuerfreie Erstattung von Reisekosten aus. Der Arbeitnehmer kann dann nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Zurzeit gilt die Arbeitsstätte des Arbeitgebers als „regelmäßig“, die der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Ein Arbeitnehmer kann daher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten gleichzeitig haben (z.B. ein Filialleiter, der mehrere Filialen betreut und wöchentlich aufsucht).

Eine Filiale ist allerdings nur dann regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Filialleiter diese von seiner Wohnung aus anfährt. Fährt er hingegen zwischen den Filialen hin und her, kann der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstatten. Besucht der Filialleiter eine Filiale in einem Monat nur zweimal, ist diese Arbeitstätte ebenfalls nicht mehr „regelmäßig“. Der DIHK fordert angesichts dieses bürokratischen Vorgehens eine gesetzliche Definition einer regelmäßigen Arbeitsstätte, die von der Anzahl der Besuche des Arbeitnehmers unabhängig ist. Ebenso sollte es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte pro Arbeitsverhältnis geben.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2012, Seite 39

 
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