Telefon: +49 911 1335-1335

Zusätzliche Beschäftigung

Arbeiten während des Urlaubs?

Darf der Erholungsurlaub für Erwerbstätigkeiten genutzt werden? Diese arbeitsrechtliche Frage stellt sich immer häufiger, weil flexible Arbeitsmodelle und Teilzeitarbeit mehr zeitliche Spielräume für einen Zuerwerb eröffnen.

Zweck des Erholungsurlaubs ist – wie der vom Gesetzgeber gewählte Begriff schon aussagt – die Erholung des Arbeitnehmers. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Arbeitnehmer diese Zeit beliebig für Erwerbstätigkeiten nutzen dürfte. Daher sind sogenannte „erholungszweckwidrige Erwerbstätigkeiten“ nach § 8 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) untersagt. Es ist unerheblich, ob die „Urlaubserwerbstätigkeit“ in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht wird, sondern es werden alle Betätigungen von dem Verbot erfasst, die auf Erwerb ausgerichtet sind und dem Urlaubszweck zuwiderlaufen.

Kriterien für erlaubte Tätigkeiten

Grundsätzlich gibt es keine allgemeingültigen Kriterien, mit denen erlaubte und untersagte Erwerbstätigkeiten voneinander abgegrenzt werden können. Relevant ist vielmehr, ob die beabsichtigte Tätigkeit dem Erholungszweck konkret zuwider läuft. Dies richtet sich danach, welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit nachgeht. Tätigkeiten, die sich davon deutlich unterscheiden, können – auch wenn sie im Einzelfall anstrengend sind – als Kontrast zum Arbeitsalltag eine Erholung darstellen. Beispiel: Körperliche Arbeit kann für einen Büroangestellten als erholsam anzusehen sein, wohingegen die Arbeit in einem anderen Büro als unzulässig einzustufen wäre.

Als Indiz kommt auch die zulässige wöchentliche Arbeitszeit in Betracht. Wird diese in der (Haupt-)Erwerbstätigkeit noch nicht voll beansprucht, kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, den „Rest“ während des Urlaubs auszuschöpfen.

Wenn die Tätigkeit zum Familienunterhalt beiträgt, ist sie ebenfalls in Grenzen zulässig, so das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 21. September 2009 (Aktenzeichen 2 Sa 674/09), bei dem es um die Aushilfstätigkeit einer Arbeitnehmerin im Betrieb des Ehemannes ging. Da solche Tätigkeiten in der Regel auch ohne Entgelt erfolgen, fehlt ihnen die erwerbsorientierte Komponente, die dem Erholungszweck zuwider laufen würde. Gleiches gilt für Tätigkeiten in der Nebenerwerbslandwirtschaft oder für eine gemeinnützige Organisation.

Wird bekannt, dass der Arbeitnehmer eine verbotene Tätigkeit im Urlaub ausübt, muss ihn der Arbeitgeber zunächst abmahnen und dann zur Unterlassung auffordern. Der Mitarbeiter kann sich eventuell auch schadenersatzpflichtig machen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.                  

Vortrag: Rechtliches rund um den Urlaub

„Der Urlaub“ ist der Titel des „Arbeitsrechtlichen Frühstücks“, das die FOM Hochschule für Oekonomie & Management am Dienstag, 26. Februar 2013 anbietet (8.30 bis 9.30 Uhr, FOM Hochschulstudienzentrum, City Park Center, Hörsaal 1, Zeltnerstraße 19, Nürnberg). Alexandra Willmar (Richterin am Arbeitsgericht) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf Otto Seeling (Kanzlei Fries Rechtsanwälte, Nürnberg) referieren über die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Urlaub (u.a. Erlöschen von Urlaubsansprüchen, Ansprüche der Urlaubsabgeltung, Urlaubsregelungen im Arbeitsvertrag sowie Urlaubsansprüche bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen).

Anmeldung: anica.hahn@fom.de

Autor/in: 
Hildegard Reppelmund und Christina Müller (DIHK)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2013, Seite 26

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick