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Bilanzrecht

Entlastungen für Kleine

Eine neue gesetzliche Regelung senkt den Verwaltungsaufwand für Kleinstkapitalgesellschaften, die bestimmte Grenzen bei Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl nicht überschreiten.

Die Erleichterungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), das zum 28. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Veröffentlichung, Detailliertheit und Anhang der Bilanz, die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Veröffentlicht wurden die Neuregelungen im Bundesgesetzblatt Nr. 61 vom 27. Dezember 2012, Teil I, Seite 2751 ff.

Die neuen Vorschriften können erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse mit einem Abschlussstichtag angewandt werden, der nach dem 30. Dezember 2012 liegt.

Die wesentlichen Änderungen:

Definition der Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB): Als Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften anzusehen, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme von 350 000 Euro nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3 HGB);

Umsatzerlöse von 700 000 Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer

Hinterlegungsoption: Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offenlegen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Hinterlegung beim Unternehmensregister, so muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger auf elektronischem Wege eingereicht werden, verbunden mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen. Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden. Auf der Publikationsplattform des Bundesanzeigers (www.publikations-plattform.de) können Informationen über das Prozedere, die Geschäftsbedingungen und die Preise der Veröffentlichung abgerufen sowie Auftragsformulare heruntergeladen werden.

Geringere Gliederungstiefe der Bilanz: Nach § 266 Abs. 1 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.

Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung: Kleinstkapitalgesellschaften können gemäß § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wählen (Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag). In diesem Fall können jedoch die Erleichterungen für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften gemäß § 276 HGB nicht in Anspruch genommen werden (z.B. Zusammenfassung bestimmter Posten und Verzicht auf Erläuterungen zu bestimmten Posten).

Ausnahme von der Anhangpflicht: Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Anhang verzichten (§ 264 Abs. 1 HGB). In diesen Fällen muss die Gesellschaft unter der Bilanz folgende Angaben machen: Angaben zu den Haftungsverhältnissen (gemäß § 251 und § 268 Abs. 7 HGB) sowie Angaben zu den gewährten Vorschüssen und Krediten an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung (gemäß § 285 Nr. 9c HGB). Im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben über den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft genannt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2013, Seite 42

 
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