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Teilnahme an Messen

Wer darf dabei sein?

Was gilt rechtlich, wenn potenzielle Aussteller keinen Standplatz erhalten oder die Veranstaltung sogar abgesagt wird? Von Armin Dieter Schmidt

Für die Aussteller sind Messebeteiligungen mit einer Reihe von Kosten verbunden, u.a. für Herstellung des Messestandes, Standmiete, Transport und Hotelübernachtungen. Findet die Messe nicht statt, kostet dies die Unternehmen häufig viel Geld. Einen generellen Schadenersatzanspruch gibt es in diesem Fall allerdings nicht. Denn nach dem allgemeinen Zivilrecht kommt es grundsätzlich auf den konkret abgeschlossenen Vertrag, auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die Umstände der Absage an.

Ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann im Einzelfall bestehen, wenn der Veranstalter die Absage durch ein persönlich vorwerfbares Verhalten verschuldet. Bei höherer Gewalt dagegen, also beispielsweise wenn das Messegelände nach einem schweren Unwetter unbenutzbar ist, bleibt jeder auf seinem eigenen Schaden sitzen. Gab es nach frühzeitiger Absage noch keine nennenswerten Ausgaben oder konnte dafür eine andere Veranstaltung besucht werden, ist überhaupt kein einklagbarer Schaden entstanden.

Absage des Ausstellers

Umgekehrt kann auch der Messeveranstalter geschädigt werden, wenn die Messe stattfindet, aber der Aussteller absagt. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Düsseldorf zu klären (Urteil vom 12. September 2006, Aktenzeichen 35 O 5/05): Ein Unternehmen hatte zwei Jahre vor einer Messe einen Vertrag über die Teilnahme abgeschlossen, sagte aber ein paar Monate vor dem Messebeginn wieder ab. Nachdem nicht alle Standplätze vermietet werden konnten, verlangte der Veranstalter von ihm die Miete von über 11 000 Euro. Die Richter gaben dem Messeveranstalter recht.

Der Veranstalter darf Ausrichtung und Charakter seiner Messe ebenso bestimmen wie die Zahl der Teilnehmer und die Größe der Messestände. Allerdings gibt es bei der Auswahl von Ausstellern zwei Ausnahmen vom sonst gültigen Grundsatz der Vertragsfreiheit: Zum einen betrifft dies das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot bei großen, marktbeherrschenden Messen (gemäß §§ 20, 33 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB). Deren Veranstalter dürfen einzelne Unternehmen deshalb nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Das stellte der Bundesgerichtshof bereits 1969 fest.

Märkte

Nach jüngeren Entscheidungen hat dies beispielsweise auch Auswirkungen auf regionale Spezialmessen: Diese können als repräsentativ für die Branche angesehen werden, wenn sie über eine reine Leistungsschau des regionalen Fachhandels hinausgehen. Deshalb erstritt ein Direktvertriebsunternehmen per Eilverfahren das Teilnahmerecht an einer solchen Messe (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2008, Aktenzeichen VI-U Kart 8/08).

Die zweite Ausnahme von der Vertragsfreiheit betrifft Veranstaltungen nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) wie Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste, die förmlich festgesetzt werden und bei denen die Platzvergabe nach gleichen Bedingungen für alle Interessenten erfolgt. Deswegen stellte beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) fest, dass die Ablehnung eines Bewerbers für einen Imbissstand auf dem Augsburger Christkindlesmarkt rechtswidrig war. Die Stadtverwaltung hatte die Plätze nach einem Punktesystem verteilt, wobei jedoch unvollständige Angaben teilweise zu einer besseren Bewertung führten als vollständige und wahrheitsgemäße Aussagen. Das sei nicht in Ordnung, entschieden die Richter (VGH-Urteil vom 11. November 2013, Aktenzeichen 4 B 13.1135).

Autor/in: Rechtsanwalt Armin Dieter Schmidt, ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2014, Seite 42

 
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