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Satzung vom 17. Dezember 2013

Wirtschaftssatzung der IHK Nürnberg für Mittelfranken für das Geschäftsjahr 2014

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken hat am 17. Dezember 2013 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749) und der derzeit gültigen Beitragsordnung folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2014 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1.  in der Plan-GuV
  mit der Summe der Erträge in Höhe von 35.141.000 Euro
  mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 35.865.000 Euro
  mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von -715.000 Euro
2.  im Finanzplan
  mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 12.848.000 Euro
  mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 16.158.000 Euro
  mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 13.378.000 Euro
  mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 16.158.000 Euro
festgestellt.
 
II. Beitrag 
1.  (1) IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
  (2) Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben, sind für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nur, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
2.  Als Grundbeiträge sind zu erheben von 
2.1  Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
  a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 Euro bis 8.000 Euro  40,00 Euro
  b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 8.000 Euro  60,00 Euro
2.2 Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, 
  a) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500 Euro  120,00 Euro
  b) mit einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro bis 1.000.000 Euro 300,00 Euro
  c) mit einem Gewerbeertrag von mehr als 1.000.000 bis 6.000.000 Euro  500,00 Euro
  d) mit einem Gewerbeertrag von mehr als 6.000.000 bis 20.000.000 Euro  1.000,00 Euro
  e) mit einem Gewerbeertrag von mehr als 20.000.000 Euro 4.000,00 Euro
  Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. a) zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 40 Prozent ermäßigt.
  Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Hauptsitz im IHK-Bezirk haben.
3.  Als Umlagen sind zu erheben 0,24 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
4.  Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2014 (Geschäftsjahr). 
5.  Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
  Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt.
 
III. Kredite
1. Investitionskredite 
Für Investitionen können Kredite in Höhe von 500.000,00 Euro aufgenommen werden. 
 
2. Kassenkredite 
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 1.000.000,00 Euro aufgenommen werden.
 
Nürnberg, 17. Dezember 2013
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Dirk von Vopelius Markus Lötzsch
Präsident Hauptgeschäftsführer
 
Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im IHK-Magazin "WiM – Wirtschaft in Mittelfranken" veröffentlicht.
 
Nürnberg, 17. Dezember 2013
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Dirk von Vopelius Markus Lötzsch
Präsident Hauptgeschäftsführer
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2014, Seite 50

 
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