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Netzausbau in Nordbayern

Hochspannung auf der Stromautobahn

Hochspannungsleitung Energie Strom Trasse © chuyu - Thinkstock.com

Im Zuge der Energiewende sind große Stromtrassen geplant. Wann sind Enteignungen möglich? Von Arnd Bühner und Sebastian Siemer

Der Ausbau regenerativer Energien macht den Transport von Elektrizität über weite Distanzen notwendig. Denn der Strom wird meist nicht dort erzeugt, wo er benötigt wird. So muss beispielsweise Strom aus den Windparks an den norddeutschen Küsten über Stromautobahnen nach Süden geleitet werden. Eine solche Trasse soll über Bad Lauchstädt (bei Halle) durch Mittelfranken nach Meitingen (bei Augsburg) führen.

Verantwortlich für das Fachplanungsverfahren (Bundesfachplanung) und das anschließende Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Trägerin des Vorhabens ist die Amprion GmbH, die die Stromtrasse errichten und betreiben soll. Um das Fachplanungsverfahren vorzubereiten, hat Amprion verschiedene Trassenkorridore (jeweils ca. einen Kilometer breit) vorgestellt und einen Vorzugskorridor vorgeschlagen.

In Nordbayern führt das Vorhaben zu heftigen Protesten. Deshalb ist zu erwarten, dass Amprion nicht alle erforderlichen Grundstücke und Rechte freihändig erwerben kann und es auch zu Grundstücksenteignungen kommen wird. Betroffene Grundstückseigentümer sollten sich schon während der freihändigen Verhandlungen über einen Verkauf oder eine Grundstückbelastung, spätestens aber im Enteignungsverfahren durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, um auf Augenhöhe mit dem Vorhabenträger über eine angemessene Entschädigung zu verhandeln. Die Anwaltskosten im Enteignungsverfahren muss der Träger des Vorhabens erstatten, sodass die zu entrichtende Entschädigung nicht geschmälert wird.

Planungsverfahren

Das Fachplanungsverfahren gliedert sich in folgende Schritte:

  • Antrag von Amprion bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit Korridorvorschlägen (wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2014 gestellt)
  • öffentliche Antragskonferenz der BNetzA
  • Vorlage von Unterlagen bei der BNetzA, die die raumordnerische Beurteilung und Umweltprüfung durchführt
  • Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden durch die BNetzA
  • mündlicher Erörterungstermin mit dem Vorhabenträger Amprion und den Beteiligten, die Einwendungen vorgebracht haben
  • verbindliche Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors durch die BNetzA

An die Fachplanung schließt sich das Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) an, das mit dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) beendet wird. Auf dieser Grundlage können Eingriffe in das Eigentum vorgenommen werden. Der PFB legt den Trassenverlauf verbindlich und parzellenscharf fest. Auch im Planfeststellungsverfahren können Betroffene Einwendungen erheben.

Enteignungsverfahren

Erforderliche Grundstücksenteignungen werden durch den PFB vorbereitet. Wer sich gegen eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch Leitungen und Masten zur Wehr setzen will, sollte spätestens im Planfeststellungs-, nicht erst im Enteignungsverfahren aktiv werden. Dies gilt insbesondere im Falle schwerer und unerträglicher Eingriffe ins Eigentum. Das kann z.B. bei Existenzgefährdung der Fall sein oder wenn bei Gewerbeflächen der Betriebsablauf spürbar behindert würde oder geplante Erweiterungsmöglichkeiten wegfallen würden.

Entschädigung der Grundstückseigentümer

Vor einer Enteignung muss der Vorhabenträger ein angemessenes Angebot unterbreiten und ernsthafte Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer über einen freihändigen Erwerb oder eine Belastung des Eigentums – etwa in Form einer Grunddienstbarkeit – führen. Gelingt dies nicht, ist eine Enteignung möglich. Amprion bevorzugt in der Regel nicht den Entzug des Grundeigentums, sondern lediglich eine Belastung der Immobilie mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Im Falle der Belastung eines Grundstücks bemisst sich die Entschädigung nach dem Wert des Rechtsverlusts. Dies ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor und nach der Belastung. Ausgangspunkt der Berechnung ist dabei stets der Verkehrswert des Grundstücks. Unter dem Strich ist also die Belas-
tung für Amprion kostengünstiger als der Entzug des Grundeigentums.

Für die Belastung, die von einer Freileitung ausgeht, erfolgt häufig eine pauschale Entschädigung von 15 bis 20 Prozent des Verkehrswerts der überspannten Fläche. Wenn sich Grundstückseigentümer und Vorhabenträger nicht über die Höhe der Entschädigung einigen können, wird sie durch einen Gutachter im Rahmen einer Einzelfallentscheidung festgelegt. Wenn das Grundstück durch Masten beeinträchtigt wird, werden Schadenskomponenten wie Ausfallfläche, Ertragsausfall, Betriebsmittelaufwand, Arbeitszeitmehrbedarf und Pflege der Mastaufstandsfläche herangezogen, um die Entschädigung zu berechnen. Darüber hinaus werden Entschädigungen für Beeinträchtigungen, die sich durch Baumaßnahmen ergeben, sowie für sonstige Schäden durch den Leitungsbau (z.B. Wegfall von Subventionen) gezahlt.

Autor/in: Arnd Bühner und Sebastian Siemer, sind Rechtsanwälte bei der Kanzlei Bühner Rechtsanwälte GbR – Kanzlei für öffentliches Wirtschaftsrecht in Nürnberg (buehner@buehner-rae.de, siemer@buehner-rae.de, www.buehner-rae.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2014, Seite 35

 
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