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Minijobs

Richtig versichern

Minijobber sind seit der Reform 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Was ist zu beachten? Von Norbert Kettlitz

Dornröschen, Rotkäppchen und Schneewittchen als Minijobber – Die Minijob-Zentrale in Bochum setzt in ihren neuen Werbespots auf Märchenfiguren. Auf humorvolle Art und Weise klären die Clips über Minijobs auf und weisen auf die Rechte von Haushaltshilfen hin. Denn „ohne Anmeldung läuft hier gar nichts“, so Schneewittchen, als sich einer der sieben Zwerge beschwert, dass sein Tellerchen nicht gespült ist.

Aber nicht nur im Privathaushalt spielt das Thema eine Rolle. Auch im gewerblichen Bereich sind rund 6,9 Mio. Personen auf Minijob-Basis beschäftigt – allein in Bayern sind es fast 1,2 Mio. Menschen. Am häufigsten sind Minijobber im Handel beschäftigt (1,3 Mio. Personen), gefolgt von Gastgewerbe (rund 800 000), Gesundheits- und Sozialwesen (700 000) sowie Verarbeitendem Gewerbe (570 000).

Für alle Wirtschaftszweige gelten seit 2013 neue Regeln für Minijobs. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten darf das regelmäßige Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigen, davor lag die Grenze bei 400 Euro monatlich. Diese Änderung ist positiv für Arbeitgeber, da sie mehr Flexibilität beim Einsatz von Minijobbern bietet. Die Arbeitnehmer profitieren ebenfalls von einer neuen Regelung: Minijobber sind nun pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung – es sei denn, sie lassen sich davon befreien. Damit soll dem Problem der Altersarmut ein Riegel vorgeschoben werden. Bis 2013 konnten Minijobber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und wurden damit versicherungspflichtig. Diese Option wurde aber nur von knapp sechs Prozent der Minijobber genutzt.

Änderungen durch Reform

Durch das Reformprogramm Anfang 2013 wurde erreicht, dass mehr Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Insgesamt sind es rund 44 Prozent, wenn man die Personen außen vor lässt, die den Minijob nur als Nebenbeschäftigung ausführen. Die rentenversicherungspflichtigen Minijobber erwerben für einen relativ geringen Betrag vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Sie können Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente erhalten und die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge beantragen.

Doch was versteht man überhaupt unter einem Minijob? Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten: Die „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ ist gekennzeichnet durch ein Gehalt von unter 450 Euro im Monat. Lediglich der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent an die Kranken- und 15 Prozent an die Rentenversicherung. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Auszubildende, Praktikanten sowie Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten, sind von geringfügig entlohnten Beschäftigungen ausgenommen.

Das Merkmal der „kurzfristigen Beschäftigung“ ist die kurze Dauer der Anstellung: Das heißt, sie ist auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Hier entfällt der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber. Typische Beispiele hierfür sind Krankheits- und Urlaubsvertretungen, Saisontätigkeiten sowie die klassischen Ferienjobs von Schülern und Studenten. Falls das Entgelt über 450 Euro liegt, darf die Beschäftigung zudem nicht berufsmäßig ausgeübt werden, d.h. sie muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.

Vorteile für Arbeitgeber

Aber welche Vorteile bieten Minijobs Arbeitgebern im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen? Gerade wenn ein hoher Personalbedarf für kurze Zeiträume besteht, sind Minijobs ein unverzichtbares Element der Flexibilisierung. Zudem wird den Arbeitnehmern ihr Lohn häufig „brutto für netto“ ausgezahlt (ggf. fallen aber Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung an), was den Minijob für sie besonders attraktiv macht. Hinzu kommt, dass die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung eines Minijobs unbürokratisch erfolgt. Diese Vorteile überwiegen den Nachteil, dass diese Beschäftigungsform den Arbeitgeber mehr kostet als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: Denn an die Stelle des Arbeitgeberbeitrages zur Sozialversicherung von rund 20 Prozent tritt bei Minijobs eine Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 30 Prozent des Bruttolohns.

Will ein Unternehmen die Vorteile der Minijob-Regelung nutzen, gilt es einiges zu beachten: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, jeden Versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Zudem muss er eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung für die Lohnunterlagen vornehmen. Hierbei sind folgende Fragen zu klären:

  • Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte oder um eine kurzfristige Beschäftigung?
  • Übt der Arbeitnehmer noch weitere Tätigkeiten – auch sozialversicherungspflichtige –aus oder ist er nebenher noch selbstständig?
  • Wie viel verdient der Arbeitnehmer monatlich – betrachtet auf den Gesamtjahreszeitraum?
  • Wie lange sind kurzfristig Beschäftigte im Unternehmen angestellt?

Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass es sich um einen Minijobber handelt, muss der Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale ist für das Meldeverfahren zur Sozialversicherung und für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge bei allen Minijobs zuständig. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen.

Online-Seminar

Die AOK bietet am Donnerstag, 24. Juli 2014, 13.30 bis 15 Uhr, ein kostenfreies
Webinar (Online-Seminar) zum Thema „Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten“ an. Inhalte: Schüler in Nebenjob und Praktikum, Beschäftigung von Studenten (Werkstudenten, Mehrfachbeschäftigung) sowie Tätigkeit von Praktikanten (vorgeschriebene und nicht vorgeschriebene Praktika). Anmeldung unter www.aok-business.de/bayern/webinare.

Autor/in: Norbert Kettlitz, ist Direktor der AOK-Direktion Mittelfranken (www.aok-mittelfranken.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2014, Seite 18

 
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