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Finanzanlagenvermittler

Neuregelung: Was ist erlaubt?

Eine wichtige Änderung müssen Finanzanlagenvermittler seit Kurzem beachten: Vermittler, die keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) vorweisen können, dürfen seit dem 19. Juli 2014 keine Abschlussvermittlung mehr durchführen.

Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Finanzprodukte handelt, die in § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt sind. Das bedeutet, die Vermittler dürfen keine Finanzprodukte mehr im Auftrag eines Kunden, also in fremden Namen und für fremde Rechnung, kaufen oder verkaufen. Betroffen sind u.a. die Vermittler, die unter Verwendung einer Kundenvollmacht mit Direktbanken zusammenarbeiten. Die Neuregelungen sind dem „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts“ zu entnehmen.

Wenn der Finanzanlagenvermittler dennoch eine Abschlussvermittlung vornehmen will, benötigt er eine gesonderte Erlaubnis (gemäß § 32 KWG). Kann er diese nicht vorweisen, macht er sich strafbar. Die Anlageberatung und -vermittlung, bei der der Vermittler „nur“ die Aufträge von Kunden entgegennimmt und weitervermittelt, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Zur Definition und Abgrenzung der Abschlussvermittlung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung“ herausgegeben, das auf der Homepage www.bafin.de heruntergeladen werden kann.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2014, Seite 29

 
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