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Honorarberatung

Ohne Provision

Seit 1. August 2014 gelten neue Regelungen für Honorar-Anlageberater und für Honorar-Finanzanlagenberater.

Die Honorarberatung soll gegen über der provisionsbasierten Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten gestärkt werden. Diese Absicht verfolgt das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ vom 15. Juli 2013 (Honoraranlageberatungsgesetz). Die damit zusammenhängenden Regelungen des Gewerberechts sind am 1. August 2014 in Kraft getreten.

Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des „Honorar-Anlageberaters“ im Wertpapierhandelsgesetz sowie des „Honorar-Finanzanlagenberaters“ in der Gewerbeordnung soll es für die Anleger zukünftig transparenter werden, ob der Anlageberater für seine Dienstleistung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Der Kunde kann dadurch besser entscheiden, welche Form der Anlageberatung er in Anspruch nehmen möchte.

Durch die Schaffung des § 34 h Gewerbeordnung (GewO) wird der neue Berufszweig des Honorar-Finanzanlagenbera-ters eingeführt. Im Unterschied zum Versicherungsberater (§ 34 e GewO) darf er nicht nur beraten, sondern auch Produkte verkaufen. Allerdings darf er grundsätzlich keine Zuwendungen von Dritten (z.B. Provisionen von Produktgebern) an-nehmen. Erhält er für den Verkauf des Produktes dennoch eine Provision, muss er diese an den Kunden weiterleiten.

Finanzanlagenvermittler müssen sich künftig entscheiden, ob sie weiterhin provisionsbasiert (mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO) arbeiten oder einer Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater (gemäß § 34 h GewO) nachgehen möchten. Nicht zulässig ist es, gleichzeitig provisions- und honorarbasiert unter einer der beiden Gewerbeerlaubnisse tätig zu sein. Das bedeutet: Wird eine Erlaubnis für einen Honorar-Finanzanlagenberater erteilt, erlischt damit automatisch eine bereits vorhandene Erlaubnis für die provisionsgestützte Vermittlung von Finanzanlagen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind für beide Formen identisch: In beiden Fällen müssen Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung  nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist die Eintragung in das Vermittlerregister erforderlich (§ 11 a GewO), das im Internet unter www.vermittlerregister.info abrufbar ist. Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde in Bayern ist die Industrie- und Handelskammer, die außerdem für die Sachkundeprüfung zuständig ist.

Für Honorar-Anlageberater, die für einen Wertpapier-Dienstleister tätig sind, sind die §§ 36 c und 36 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von besonderem Interesse. Denn auch diese Bestimmungen sehen für Honorar-Anlageberater verschiedene Voraussetzungen vor. So müssen sie sich u.a. in ein Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eintragen lassen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2014, Seite 24

 
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