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Impressum © Eskemar - Thinkstock

Die Betreiber von Websites müssen eine Reihe von Pflichtangaben machen. Von Sandra Voigt

Der Internet-Auftritt ist ein wichtiges Aushängeschild für Unternehmen, um potenzielle Kunden anzuziehen und über Waren und Dienstleistungen zu informieren. Bei der Gestaltung der Homepage sollte man jedoch nicht nur auf Auffindbarkeit, Inhalt, Benutzerfreundlichkeit und Design, sondern auch auf juristische Feinheiten achten.

Vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes wurde im Telemediengesetz (TMG) festgelegt, dass Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien-Diensten eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Das bedeutet, dass man ein Impressum erstellen muss, wenn man eine eigene Homepage betreibt und/oder Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet. Das Impressum muss leicht erkennbar sein, darf also nicht an versteckter Stelle stehen oder eine missverständliche Bezeichnung haben. Laut dem Bundesgerichtshof haben sich die Begriffe „Impressum“ und „Kontakt“ durchgesetzt (Urteil vom 20. Juli 2006, Aktenzeichen I ZR 228/03). Außerdem muss das Impressum leicht erreichbar, also mit höchstens zwei Klicks aufrufbar sein. Zudem ist nötig, dass die Anbieterkennzeichnung fest auf der Homepage eingebunden und damit jederzeit aufrufbar ist. Das bedeutet, das Impressum darf nicht auf irgendeiner anderen Seite stehen, auf die verlinkt wird.

Welche Angaben das Impressum beinhalten muss, hat der Gesetzgeber überwiegend in § 5 TMG festgelegt. So muss die Identität des Website-Betreibers preisgegeben werden, also bei einer juristischen Person etwa die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der vollständige Name des Vertretungsberechtigten. Auch Kontaktinformationen dürfen nicht fehlen – die Post- und E-Mail-Adresse muss angegeben werden, ebenso eine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme z.B. per Telefon. Unter Umständen müssen ferner die zuständige Aufsichtsbehörde, Registereinträge (z.B. im Handelsregister), die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer und weitere Angaben bei reglementierten Berufen (z.B. Anwälte oder Ärzte) aufgeführt werden. Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, muss dies ebenfalls erwähnt werden. Wer falsche, unvollständige oder keine Informationen gibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 16 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Außerdem riskiert man eine Abmahnung durch Mitbewerber.

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem TMG und den Datenschutzgesetzen der Länder weder erhoben noch verwertet werden. Manchmal lassen die gesetzlichen Regelungen eine Verwendung zu. In diesem Fall benötigt der Website-Betreiber jedoch in aller Regel eine entsprechende Einwilligung des Nutzers (z.B. zur Nutzung seiner E-Mail-Adresse für den Versand von Werbe-E-Mails), die jederzeit widerrufbar sein muss.

Datenschutz

Sofern der Website-Betreiber Nutzungsdaten, also beispielsweise Daten über den Umfang der Nutzung seiner Homepage, speichern und verwenden möchte, benötigt er zusätzlich eine Datenschutzerklärung. Darin erläutert er, welche personenbezogenen Daten er wie bzw. zu welchem Zweck speichert und verwendet. Angeben muss der Betreiber außerdem, ob er die Daten gegebenenfalls an Dritte weitergibt. So muss darüber informiert werden, ob Cookies, Analyse-Tools (z.B. Google-Analytics) oder Plug-Ins von Sozialen Netzwerken (z.B. „Like“-Button von Facebook) genutzt werden.

Auch die Datenschutzerklärung muss für den Nutzer leicht zu finden sein und darf daher nicht etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt werden. Ratsam ist vielmehr, den auf die Datenschutzerklärung führenden Link direkt neben, über oder unter dem Impressum einzurichten.

Auf den Betreiber einer Website warten darüber hinaus zahlreiche andere rechtliche Stolperfallen. Bereits auf der Suche nach der passenden Domain sollte man darauf achten, dass man keine fremden Namen oder Kennzeichen verwendet. Auch sollte man bei der Einbindung von Links, Bildern, Musik oder Videos klären, ob z.B. Urheberrechte daran bestehen und wer diese innehat. Wer urheberrechtlich geschütztes Material widerrechtlich auf seiner Seite veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Unterlassungsklage und mit Schadensersatzforderungen rechnen. Darüber hinaus müssen Unternehmer, die über das Internet Waren vertreiben, weitere Informationspflichten beachten und die Kunden beispielsweise über deren Widerrufsrecht belehren.

Autor/in: Sandra Voigt, ist Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2014, Seite 38

 
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