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Finanzvermittler

Alle Nachweise vorhanden?

Zum Jahreswechsel enden wichtige Fristen für Vermittler und Berater im Finanzanlagenbereich.

Wer als Finanzanlagenvermittler tätig sein will, muss seit zwei Jahren verschärfte Anforderungen erfüllen, um eine Erlaubnis zu bekommen. Denn als Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre 2008/2009 hatte die Politik mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Gewerbeordnung (GewO) verschärft. Dort sind unter § 34f die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen Finanzanlagenvermittlern eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt werden darf. Nun müssen die Antragsteller nicht nur ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen, sondern auch ihre Sachkunde und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese soll Schäden abdecken, die der Finanzanlagenvermittler möglicherweise wegen einer Pflichtverletzung bei den Kunden verursacht.

Die Sachkunde kann durch berufliche Qualifikationen oder durch eine Sachkundeprüfung vor der IHK nachgewiesen werden. Finanzanlagenvermittler, die diesen Nachweis noch nicht erbracht haben, bekamen unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis – allerdings unter der Bedingung, die Sachkunde bis zum 1. Januar 2015 nachzuweisen. Wer dies bislang aufgeschoben hat, muss sich also beeilen und den Nachweis umgehend bei der IHK für München und Oberbayern einreichen, die in Bayern als Erlaubnisbehörde fungiert. Wird dies versäumt, erlischt die erteilte Erlaubnis automatisch.

Für Finanzanlagenvermittler, die schon vor den Neuregelungen seit 2006 ununterbrochen tätig waren (sogenannte „Alte Hasen“), gab es ebenfalls eine Übergangsregelung: Wenn sie Nachweise über ihre beruflichen Qualifikationen vorlegten, mussten sie nicht eigens einen zusätzlichen Sachkundenachweis erbringen. Allerdings gilt die „Alte-Hasen-Regelung“ über den 31. Dezember 2014 hinaus nur für die Produktkategorien, für die schon eine Erlaubnis erteilt wurde. Deshalb sollten diese Finanzanlagenvermittler umgehend prüfen, ob sie eine Erweiterung der Erlaubnis auf weitere Produktkategorien wünschen.

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen regelmäßig nachweisen, dass sie die verschärften Anforderungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfüllen. Die Einhaltung dieser Berufspflichten dokumentieren sie durch einen jährlichen Prüfungsbericht. Wurde im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, so ist unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln. Die Prüfungsberichte bzw. Negativerklärungen für das Berichtsjahr 2013 müssen bis zum 31. Dezember 2014 bei der IHK München eingegangen sein (IHK für München und Oberbayern, III B4-FAV/VVR, 80323 München).

Alle Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen, das in Bayern von der IHK München geführt wird (Ausnahme: Finanzvermittler im IHK-Bezirk Aschaffenburg). Die Registerdaten sind unter www.vermittlerregister.info öffentlich einsehbar. Umfassende Informationen zu den gewerberechtlichen Anforderungen für Finanzanlagenvermittler sind auch auf der Homepage der IHK Nürnberg für Mittelfranken abrufbar.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2014, Seite 28

 
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