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Verjährung

Alles zu spät?

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Zum Jahreswechsel sollte man dringend Ansprüche überprüfen, bei denen eine Verjährung droht. Von Esther Wellhöfer

Der 31. Dezember ist ein wichtiges Datum für Geschäftsleute: Denn wenn ein Zahlungsanspruch der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt (gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch BGB), verjährt er mit Ablauf dieses Tages. Deshalb muss zum Jahresende gehandelt werden, denn nach Ablauf dieser Frist kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen. Der Gläubiger hat dann das Nachsehen und kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Als Frist bezeichnet man im juristischen Sinne einen Zeitraum, in dem ein Bürger seine subjektiven Rechte geltend machen kann oder geltend macht. Dies kann sich durch eine Handlung oder den Eintritt eines Ereignisses realisieren (z.B. Widerrufsfrist, Kündigungsfrist etc.). Fristen des BGB können nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden, sie verlängern sich gemäß § 193 BGB deshalb automatisch auf den nächsten Werktag. Fällt eine Frist auf einen bundesweit nicht einheitlichen Feiertag, kann sie vom jeweiligen Bundesland abhängig sein.

Termin- und Ereignisfrist

Man unterscheidet zwei Arten von Fristen: Als Terminfrist bzw. Beginnfrist bezeichnet man eine Frist, die an einem festen Datum um null Uhr beginnt. Dagegen hängt eine Ereignisfrist vom Eintritt eines Ereignisses ab (z.B. Zugang eines Angebots oder einer Kündigung), dessen Datum nicht von vornherein feststeht. Gemäß § 187 BGB beginnt diese Frist erst an dem Tag, der auf das Ereignis folgt, wiederum um null Uhr.

Zivilrechtliche Forderungen verjähren regelmäßig in drei Jahren – unabhängig davon, ob es sich um einen Kaufvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag handelt und unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag zwischen Kaufleuten oder zwischen einem Kaufmann und einem Verbraucher handelt. Diese sogenannte Regelverjährung berechnet sich gemäß § 199 BGB folgendermaßen: Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Ist die Forderung am 25. Februar 2011 entstanden, begann die Verjährung am 31. Dezember 2011. Bis zum 31. Dezember 2014 ist sie demnach nicht verjährt, die Verjährung tritt ab dem
1. Januar 2015 ein.

Es gibt jedoch auch Tatbestände und Rechtshandlungen, die die Verjährung neu beginnen lassen oder sie hemmen. Die zivilrechtliche Regelung zum Neubeginn der Verjährung ist in § 212 BGB geregelt: Danach beginnt sie beispielsweise neu zu laufen, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt. In diesem Fall beginnt die Verjährung mit dem Tag, der auf das Anerkenntnis folgt (§ 187 I BGB). Ein Beispiel aus dem Kaufrecht: Wenn der Kunde eine mangelhafte Ware reklamiert, beginnt die Verjährung erneut zu laufen, wenn der Verkäufer die neue, hoffentlich mangelfreie Sache liefert (sogenannte Nacherfüllung).

Wird eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen, beginnt die Verjährung ebenfalls neu. Beispiele hierfür sind etwa der Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung oder die Bestimmung des Termins für die Zwangsversteigerung. Die Verjährung beginnt neu mit dem Tag, der auf die Vollstreckungshandlung folgt.

Hemmung der Verjährung

Von einer Verjährungshemmung spricht man, wenn eine bestimmte Zeitspanne nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Ablauf der Hemmung läuft die Verjährung weiter, der bereits zuvor abgelaufene Zeitraum wird hierbei mitberücksichtigt. Mit anderen Worten: Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der Hemmung (§ 209 BGB). Gehemmt wird die Verjährung beispielsweise in folgenden Fällen: Es wird um die Rechtmäßigkeit des Anspruchs verhandelt (§ 203 BGB). Es wird Klage erhoben bzw. eine Klageschrift eingereicht und in Kürze zugestellt. Oder es wird ein selbstständiges Beweisverfahren oder ein Anspruch im Insolvenzverfahren angemeldet (§ 204 BGB).

Zudem wird die Verjährung mit der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt (§ 204 BGB), wobei die gerichtliche Geltendmachung per Mahnbescheid oder in Form einer Klage gemeint ist. Außergerichtliche Mahnungen spielen dagegen für die Verjährung keine Rolle. Eine Mahnung ändert an der Verjährung ebenfalls nichts.

Wird der Mahnbescheid eingereicht, verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Für Mahnbescheid und Klage gilt: Sie müssen vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht eingehen, also bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Verjährungen vormerken

Wer nicht auf sein Geld verzichten will, sollte Wert auf ein gutes Forderungsmanagement legen. Damit man keine Frist verpasst, sollte man die Verjährung von Ansprüchen notieren und ein entsprechendes Verzeichnis führen. So geht man sicher, dass man Forderungen nicht zu spät gerichtlich geltend macht. Denn andernfalls kann der Schuldner vor Gericht die Einrede der Verjährung geltend machen. Das bedeutet, das Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von sich aus, sondern der Schuldner muss sich darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist.

Geht es im Mahnverfahren um Schadenersatz, tritt die Verjährung mit der Zustellung des Mahnbescheids ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein „kleiner“ oder „großer“ Schadenersatz geltend gemacht wird. Beim kleinen Schadenersatz behält der Gläubiger die mangelhafte Sache und macht den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache geltend. Gibt er die mangelhafte Sache zurück und fordert er Schadenersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages, spricht man vom großen Schadenersatz.

Autor/in: 

Esther Wellhöfer ist Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2014, Seite 42

 
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