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Rechtliche Vorschriften

Weihnachtsfeier richtig steuern

Geschenke Präsente Verpackungen © Jens Se - Fotolia.com

Auch eine heitere Weihnachtsfeier kann Ärger nach sich ziehen, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden.

Im Steuerrecht ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei einer Betriebsveranstaltung pro Person bis zu 110 Euro für Speisen und Getränke, Musik oder andere künstlerische Darbietungen ausgeben darf – kurzum für alles, was unmittelbar konsumiert werden kann. Nach Aussage von Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg, sind deshalb Fahrtkosten und Ausgaben für die Miete der Räume oder einen Veranstaltungsmanager, der die Feier organisiert, aus diesem Betrag ausgenommen. Würde die Betriebsveranstaltung mehr kosten, käme es zu einer „objektiven Bereicherung“ der Arbeitnehmer – und diese müssten die Kosten der Weihnachtsfeier dann als Arbeitslohn versteuern. Steuerlich relevant sind auch Geschenke, mit denen der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier erfreuen will, so Dieter Kempf, Vorstandsvorsitzender der Nürnberger Datev eG. Wenn es sich zum Beispiel um Sachgeschenke mit einem Wert über 40 Euro inklusive Umsatzsteuer handelt, geht der Fiskus von unüblichen Zuwendungen aus. Diese Geschenke müssten dann als Arbeitslohn versteuert werden. Dabei hat der Arbeitgeber nur noch die Wahl, ob er die steuerpflichtigen Kosten der Weihnachtsfeier der Regelbesteuerung der Teilnehmer oder einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent unterwirft.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2014, Seite 31

 
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