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Haftung

Nicht mit dem Feuer spielen

Abbruch einer Messe, Unfälle oder Diebstahl am Messestand: Wer haftet, wenn beim Messeauftritt etwas schiefgeht? Von Christian Günther; Illustration: Anton Atzenhofer

Auch hinter den schillernden Messekulissen glänzt nicht immer alles. Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern, Unfälle oder das Fehlverhalten von Mitarbeitern am Messestand können rechtliche Probleme und Haftungsfragen nach sich ziehen.

Absage und Abbruch der Messe

Mitunter ist die Messe vorbei, bevor sie überhaupt begonnen hat. Aussteller fragen bei der Absage oder beim Abbruch einer Messe, ob sie beim Veranstalter Schadenersatz für Investitionen oder sogar für entgangenen Gewinn verlangen können. Voraussetzung dafür ist ein Vertrag mit dem Veranstalter über die Messeteilnahme, eine bloße Anmeldung oder lediglich Vorverhandlungen über eine Teilnahme genügen daher im Regelfall nicht. Des Weiteren muss der Veranstalter die Absage bzw. das vorzeitige Ende der Messe durch sein Verhalten zu vertreten haben. Um der Haftung zu entgehen, muss der Messeveranstalter von sich aus beweisen, dass er die Absage nicht zu verantworten hat. Zur Abwehr von Schadensersatz könnte sich ein Veranstalter auch darauf berufen, die Durchführung der Messe sei für ihn unzumutbar gewesen. Ein Grund für die kurzfristige Absage könnten zu wenige Anmeldungen sein, die insbesondere beim Fehlen von Marktführern die Messe nicht-repräsentativ und für Besucher unattraktiv machen. Allerdings trägt der Veranstalter auch in diesem Fall die Beweislast und er muss u.a. glaubhaft machen, dass er die Messe im Vorfeld in ausreichendem Maße beworben hat.

Haftung für Mitarbeiter

Für Aussteller kann es problematisch werden, wenn es um ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten eigener Mitarbeiter geht, die direkt ihren Weisungen unterliegen. Dann haften sie grundsätzlich so, als hätten sie das Fehlverhalten selbst zu verantworten. Dies gilt allerdings nur, wenn es um arbeitsrechtliche Pflichten geht, nicht aber bei Delikten (z.B. Diebstähle durch Mitarbeiter).

Auf Messen beschäftigen Unternehmen neben eigenen Mitarbeitern häufig auch Dritte wie Hostessen oder Künstler. Die Zusammenarbeit kann dabei im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) oder auf Auftragsbasis erfolgen. Bei Leiharbeit ist der Verleiher verpflichtet, geeignete Mitarbeiter entsprechend den Anweisungen des Entleihers auszuwählen. Wenn das Leiharbeitsunternehmen ungeeignete Mitarbeiter auswählt und diese auf der Messe einen Schaden verursachen (z.B. Besucher werden durch ihr Fehlverhalten verletzt), kann er unter Umständen dafür in Haftung genommen werden. Allerdings unterliegen auch Leiharbeiter den Weisungen des sie entleihenden Ausstellers. Er haftet daher für deren Fehler grundsätzlich genauso wie für die seiner eigenen Mitarbeiter. Dies stellt sich bei der Beauftragung eines selbstständig arbeitenden Darstellers in der Regel allerdings anders dar. Da er keinen Weisungen des Ausstellers unterworfen ist, fehlt ein wesentliches Element der Haftungszurechnung.

Mängel beim Messebau

Wenn ein Messebauer und ein Aussteller einen Vertrag über den Bau eines Messestands abschließen, kommt es für eine spätere Haftung wesentlich auf den Vertragscharakter an. Bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen findet regelmäßig das Kaufrecht Anwendung. Als beweglich gilt dabei alles, was nicht oder nur vorübergehend mit dem Boden verbunden ist – also auch ein später wieder zum Abbau vorgesehener Messestand. Aussteller, die ein Gewerbe betreiben (Ausnahme Kleinstgewerbe), sind durch das Handelsrecht dazu verpflichtet, den Messestand sofort zu untersuchen und erkennbare Mängel zu rügen. Unterlassen sie dies, gilt der Messestand als genehmigt. Spätere Ansprüche wegen des Mangels entfallen. Das betrifft insbesondere auch Regressansprüche beim Messebauer, wenn Mitarbeiter oder Besucher dadurch zu Schaden kommen.

Haftungsausschlüsse in AGB

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowohl von Veranstaltern als auch von Messebauern finden sich oft weitreichende Haftungsausschlüsse. Diese können jedoch unwirksam sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Vertragspartner einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Von vornherein unwirksam sind auch Klauseln in AGB, die die Haftung für Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Schäden bzw. für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden ausschließen.

Pflicht zur Verkehrssicherung

Der Aussteller hat hinsichtlich seines eigenen Stands und seiner Messeaktivitäten eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss also Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass jemand zu Schaden kommt. Typische Gefahrenquellen sind Kabel, die sich zu Stolperfallen entwickeln können, oder nicht ausreichend befestigte Teile des Messestands. Auch bei Exponaten, die von Besuchern benutzt werden können, muss an mögliche Gefahren und die nötige Absicherung gedacht werden. Ein Beispiel: Ein Aussteller auf einer Golfmesse ermöglichte es Besuchern, Golfschläger an seinem Stand auszuprobieren. Bei Probeschwüngen glitt einem Besucher der Schläger aus den Händen, dieser flog durch die Messehalle und traf eine andere Person am Kopf. Hier hätte der Aussteller der naheliegenden Gefahr durch das Anbringen von Fangnetzen begegnen müssen.

Versicherung

Auch auf Messen deckt die Betriebshaftpflichtversicherung in aller Regel Schäden ab, die einem Dritten entstehen (z.B. Besucher fällt am Messestand über ein unsachgemäß verlegtes Stromkabel). Bei der Messeteilnahme im Ausland sollten die Unternehmen darauf achten, dass ihre Versicherung einen Auslandsschutz beinhaltet. Eigene Gegenstände wie insbesondere Messestand und -ware lassen sich jedoch nur mit einer Messe- bzw. Ausstellungsversicherung schützen. Neben Elementarschäden sichert diese auch Transportschäden, Diebstahl, Vandalismus und Verlust ab. Sogar der Diebstahl von persönlichen Gegenständen der Mitarbeiter lässt sich auf diese Weise versichern. Dagegen deckt eine Geschäftsversicherung, die Einrichtung und Waren versichert, in aller Regel keine Schäden ab, sobald entsprechendes Betriebsvermögen das Unternehmen verlässt. Außerdem sollte man sich als Aussteller nicht zu sehr darauf verlassen, dass der Veranstalter das Messegelände ausreichend bewacht. Denn zulässigerweise schließen die Messeveranstalter in ihren AGB häufig die Haftung für Verluste oder Beschädigungen aus, zudem verweisen sie auf die Eigenverantwortung der Aussteller. In der Praxis bedeutet dies, dass die Aussteller ihren Stand am Ende des Messetags gut sichern sollten.

Autor/in: 

Assessor Christian Günther ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2015, Seite 28

 
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