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Vermieterbescheinigung

Richtig angemeldet

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Vermieter sind jetzt verpflichtet, die Einwohnermeldeämter bei der An- oder Abmeldung ihrer Mieter zu unterstützen.

Das neue Bundesmeldegesetz (BMG), das zum 1. November 2015 in Kraft getreten ist, verpflichtet den Vermieter („Wohnungsgeber“), eine sogenannte Vermieterbescheinigung zu erteilen. Diese Pflicht hatte schon bis zum Jahr 2002 bestanden und wurde nun wieder eingeführt, um wirksamer gegen Scheinanmeldungen vorgehen zu können. In der Praxis bedeutet dies: Der Vermieter muss seinem Mieter den Ein- bzw. Auszug schriftlich bestätigen; ohne diese Vermieterbescheinigung kann sich der Mieter nicht beim Einwohnermeldeamt ummelden. Ein Muster der Bestätigung ist bei den Meldebehörden erhältlich. 

Das Bundesmeldegesetz definiert als „Wohnungsgeber“ …

  • denjenigen, der einem anderen eine Wohnung willentlich zur Benutzung überlässt. Dabei ist es unerheblich, ob ein wirksames Rechtsverhältnis (Mietvertrag) zugrunde liegt und ob für die Überlassung der Wohnung ein Entgelt verlangt wird.
  • einen Verpächter, wenn dieser z.B. eine Wohnung zusammen mit einem Gewerbebetrieb verpachtet.
  • einen Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung stellt.
  • den Betreiber eines Heimes, der Personen beherbergt.

Betroffen von der neuen Rechtslage sind damit beispielsweise auch die Verwalter von Wohnungen. Nicht als Wohnungsgeber gilt dagegen, wer seine Wohnung den Mitgliedern der eigenen Familie oder der häuslichen Gemeinschaft überlässt.

Der Wohnungsgeber bzw. eine beauftragte Person (z.B. der Verwalter) muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers)
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit dem Datum, an dem der Ein- oder Auszug tatsächlich stattgefunden hat
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Person bzw. Personen (auch die Namen der Personen, die zusammen mit dem Mieter in die Wohnung ein- oder ausziehen)

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 Euro geahndet werden kann. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro rechnen.

Auskunftsanspruch

Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Wohnungsgebers: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2015, Seite 38

 
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