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Elektrogeräte

Zum alten Eisen

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Das neue Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG) bringt neue Rücknahme-Verpflichtungen für den Handel mit sich.

Weitreichende Veränderungen beinhaltet das neu gefasste Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist. Geregelt werden darin das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit dem Gesetz wird die neue europäische WEEE-Richtlinie („Waste on Electric and Electronic Equipment“) in deutsches Recht umgesetzt.

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) mit Sitz in Fürth wurde vom Umweltbundesamt wie bisher damit betraut, die Bestimmungen des ElektroG umzusetzen. Als sogenannte „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ registriert sie die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und organisiert die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in ganz Deutschland (www.stiftung-ear.de).

Rücknahme-Pflicht im Handel und Online-Handel: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche (bzw. Lagerfläche beim Versandhandel) von mehr als 400 Quadratmetern sind nun verpflichtet, ein Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Endkunde ein vergleichbares Neugerät erwirbt (sogenannte 1:1-Rücknahme). Außerdem müssen die Händler – auch unabhängig vom Kauf eines gleichartigen Neugeräts – Altgeräte zurückzunehmen, wenn diese eine äußere Abmessung von höchstens 25 Zentimeter haben (sogenannte 0:1-Rücknahme). Dies gilt allerdings nur in handelsüblichen Mengen. Außerdem müssen die betroffenen Händler der Stiftung EAR bis 24. Juli 2016 anzeigen, dass sie eine Rücknahmestelle eingerichtet haben. Außerdem müssen sie erstmals bis 30. April 2017 und dann jeweils jährlich bis 30. April der Stiftung EAR melden, welche Gerätemengen im jeweiligen Vorjahr zurückgenommen wurden. Diese Mengenangabe ist nach den zehn definierten Gerätekategorien aufzuschlüsseln; fundierte Schätzwerte sind dabei zulässig.

Bevollmächtigten benennen: Bestimmte Unternehmen müssen nach der neuen Gesetzeslage einen Bevollmächtigten ernennen, der die Erfüllung der Hersteller- und Betreiberpflichten gewährleistet. Dies gilt für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und im Ausland Elektrogeräte an Endkunden vertreiben. Umgekehrt müssen auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte verkaufen, einen Bevollmächtigten ernennen.

Umfassender Anwendungsbereich: Zum 24. Oktober 2015 wurden Photovoltaik-Module sowie Leuchten aus privaten Haushalten neu in die Liste der Geräte aufgenommen, für die das ElektroG gilt. Händler und Hersteller dieser beiden Produkte können eine viermonatige Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016 nutzen. Zum 15. August 2018 wird dann ein sogenannter offener Anwendungsbereich eingeführt. Das bedeutet, das ElektroG gilt für ausnahmslos alle Elektro- und Elektronikgeräte. Es gibt dann keine Auflistung der betroffenen Geräte mehr, wie dies bislang der Fall ist.

Neue Gebühren: Zeitgleich mit dem ElektroG ist am 24. Oktober 2015 die neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) in Kraft getreten. Mit ihr werden Gebühren angepasst bzw. neue Gebühren eingeführt (z.B. für die Benennung des Bevollmächtigten). Die konkreten Gebührentatbestände werden in der Anlage 1 der neu gefassten Verordnung aufgelistet, die Anlage 2 enthält Schwellenwerte für bestimmte Gebührenbefreiungen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2015, Seite 18

 
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