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Private Elektrogeräte

Saft abgedreht?

Energie Saft Strom Zitronen Presse © JoRodrigues-akova - ThinkstockPhotos

Mitarbeiter bringen gerne eigene Kaffemaschinen, Radios und andere Geräte mit an den Arbeitsplatz. Muss der Arbeitgeber dies dulden? Von Sandra Voigt

Bevor ein Elektrogerät zum ersten Mal im Betrieb verwendet wird, muss es von einer Elektrofachkraft bzw. unter ihrer Aufsicht überprüft werden. Das ist vorgeschrieben gemäß § 14 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und der DGUV Vorschrift 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3). Nur betriebssichere Geräte, die den elektrotechnischen Regeln entsprechen, dürfen verwendet werden. Den Unternehmer trifft dabei als Betreiber der Elektrogeräte die Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht, denn schließlich ist er für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich – und zwar unabhängig davon, ob das Gerät ihm gehört oder einem seiner Mitarbeiter.

Die Elektrogeräte müssen darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen erneut auf ihre Sicherheit hin geprüft werden (gemäß § 15 BetrSichV und DGUV Vorschrift 3). Ein Verstoß gegen diese Überprüfungspflichten stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn der Unternehmer wiederholt dagegen verstößt bzw. aufgrund der unterlassenen Prüfung das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährdet, begeht er sogar eine Straftat, die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann (gemäß § 26 II BetrSichV sowie § 40 ProdSG – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt). Ferner muss er womöglich Schadenersatz leisten, denn die Versicherungen werden wegen der unterbliebenen Elektroprüfung eine Leistungspflicht wohl ablehnen.

Kein Anspruch auf eigene Elektrogeräte

Häufig werden ältere Elektrogeräte mit in die Arbeit gebracht, die zu Hause längst durch ein neues Gerät ersetzt wurden. Ob diese Geräte eine Überprüfung bestehen würden, ist fraglich. Daher haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, ihre Privatgeräte an den Arbeitsplatz mitzubringen. Zu groß ist die Gefahr, dass es z. B. falsch aufgestellt wird und dann Feuer fängt oder sich andere Mitarbeiter an dem Gerät verletzen.

Man sollte daher den Chef rechtzeitig um Erlaubnis bitten und das Gerät auch anmelden. Dann kann es in eine Bestandsliste aufgenommen werden, die u. a. das Einhalten der Prüftermine erleichtert. Der Arbeitgeber kann auch auf einer Vereinbarung bestehen, dass der Mitarbeiter die vorgeschriebene Elektroprüfung selbst durchführen lässt und diese nachweisen muss, sodass sich der Arbeitgeber nicht mehr selbst um die Überprüfung kümmern muss.

Der Unternehmer kann die Nutzung privater Elektrogeräte aber auch gänzlich verbieten. Um Konflikte zu vermeiden, sollte der Betriebsrat einbezogen werden, denn er hat unter Umständen bei dem geplanten Verbot mitzureden, z. B. wenn der Chef das Radiohören grundsätzlich untersagen will (Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Januar 1986, Aktenzeichen 1 ABR 75/83).

Kündigung wegen Stromdiebstahls?

Wer seine eigene Kaffeemaschine, den eigenen Ventilator, das eigene Radio oder den eigenen kleinen Kühlschrank am Arbeitsplatz nutzt, zapft dabei ständig den Stromanschluss des Arbeitgebers an. Das erhöht natürlich die Stromkosten des Unternehmens. Hat der Angestellte das Gerät ohne Erlaubnis des Chefs genutzt (z. B. Handy oder Rasierer aufgeladen), so rechtfertigt dies aber noch keine fristlose Kündigung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012, Aktenzeichen 3 Sa 408/11). Der entstandene Schaden beim Arbeitgeber wird von den Gerichten als zu gering eingestuft, weshalb eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig wäre. Der Chef kann den Mitarbeiter aber abmahnen und ihn im Wiederholungsfall (fristlos) entlassen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch z. B. vertraglich vereinbaren, dass dem Angestellten eine bestimmte Energiepauschale vom Lohn abgezogen wird, wenn er private Elektrogeräte am Arbeitsplatz nutzen will (Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20. März 2014, Aktenzeichen 2 Ca 443/14).

Übrigens: Verbrüht sich ein Mitarbeiter an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine, liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die Einnahme von Mahlzeiten gilt in aller Regel als „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn zwischen der Tätigkeit und der Einnahme von Speisen und Getränken ein enger Zusammenhang besteht – z. B. wenn bei schweren körperlichen und staubigen Arbeiten viel getrunken werden sollte. Doch diese Ausnahmeregelung greift nicht, wenn sich der Mitarbeiter an einem Gerät verletzt, das dem Chef gar nicht gehört bzw. das dieser den Angestellten nicht zum Gebrauch überlassen hat (Urteil des Sozialgerichts Duisburg, 14. Juni 2002, Aktenzeichen S 26 U 2/02).

 

Autor/in: 

Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2016, Seite 34

 
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