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Versicherungen

Neue Regeln für Vermittler und Berater

Beratungsgespraech © cyano66/Thinkstock.com

Für Versicherungsvermittler und -berater gelten ab 23. Februar 2018 neue gesetzliche Regeln.

Mit den neuen Bestimmungen werden die Vorgaben der „EU-Richtlinie über Versicherungsvertrieb“ (Insurance Distribution Directive – IDD) in deutsches Recht umgesetzt. Zu beachten sind insbesondere folgende Aspekte:

Weiterbildungspflicht: Neu im § 34d der Gewerbeordnung (GewO) ist insbesondere die Verpflichtung, sich stetig weiterzubilden. Die Vermittler und Berater müssen jährlich an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 Stunden teilnehmen. Dies gilt auch für deren Mitarbeiter, die unmittelbar an der Vermittlung und Beratung mitwirken. Ausgenommen von der Weiterbildungspflicht sind wie bisher produktakzessorische Versicherungsvermittler und Annexvermittler sowie Ausschließlichkeitsvermittler, wenn die vermittelten Versicherungen nur eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Die Einzelheiten der Weiterbildungsverpflichtung sollen noch in einer gesonderten Verordnung detailliert geregelt werden.

Vergütungsregelungen: Für Versicherungsvermittler bleiben die Vergütungsregelungen im Wesentlichen gleich. Geplante Verschärfungen, die im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden waren, wurden doch nicht umgesetzt. Allerdings dürfen die Vermittler nun keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag versprechen oder gewähren.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit künftig nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Wenn mehrere Versicherungen vorliegen, die für den Kunden gleichermaßen geeignet sind, muss der Berater vorrangig Nettoprodukte anbieten – also Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthalten. Vermittelt er dagegen Versicherungen mit Bruttotarifen, muss er unverzüglich veranlassen, dass die Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.

Erlaubnis für Versicherungsberater: Neu ist, dass die Erlaubnis des Versicherungsberaters nun unter § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung geregelt ist (bisher § 34e Absatz 1 GewO). Hat der Versicherungsberater eine Erlaubnis nach altem Recht, die vor dem 23. Februar 2018 erteilt wurde, dann gilt sie auch nach dem neuen § 34d weiter.

Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater: Nicht zulässig ist es, gleichzeitig als Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter/Mehrfachagent) und als Versicherungsberater tätig zu sein. Dies wird in § 34d Absatz 2 GewO klargestellt.

Registerpflicht für leitende Angestellte: Künftig müssen auch Angestellte, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen werden. In Bayern ist die IHK München und Oberbayern für die Eintragungen in das Register zuständig (www.ihk-muenchen.de/Versicherungsvermittler/).

Beschwerdestelle: Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Februar 2018 soll eine Beschwerdestelle eingerichtet werden. Sie nimmt – auch anonym – Meldungen über Verstöße gegen die Neuregelungen entgegen.

Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen: Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben müssen Vermittler und Berater jetzt damit rechnen, dass sie im Vermittlerregister an den „Pranger“ gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um Verstöße mit gewerberechtlichem Bezug handelt und wenn die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht mehr anfechtbar ist. Die Behörde kann von einer solchen Bekanntmachung aber absehen, wenn diese unverhältnismäßig wäre oder wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2018, Seite 26

 
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