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Direktversicherung

Zur Mitnahme geeignet?

Kann ein Arbeitnehmer seine Direktversicherung beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen mitnehmen?

Direktversicherungen sind ein Pfeiler der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das Prinzip: Der Arbeitgeber schließt einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers ab. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber; die versicherte Person ist der Arbeitnehmer, der damit in den Genuss der Leistungen aus der Versicherung kommt.

Mit einer Direktversicherung können verschiedene Bereiche der Altersversorgung abgedeckt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- oder auch Hinterbliebenenleistungen. Beim Ablauf der Versicherung kann die versicherte Person wählen, ob sie die Versorgungsleistung als monatliche Rente beziehen will oder ob sie sich die Leistung als einmaligen Kapitalbetrag auszahlen lässt. Prämienzahlungen zur Direktversicherung sind für den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Lohn. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber die Prämienzahlungen vollständig alleine trägt oder die Beitragsleistungen vom Arbeitnehmer übernommen werden, die dieser in Form von Gehaltsumwandlungen in die Altersvorsorge einbringt. Beiträge zur Direktversicherung sind allerdings bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und bis zu einer Höhe von vier Prozent sozialversicherungsfrei.

Für den Arbeitgeber sind die geleisteten Prämienzahlungen in der Ansparphase Betriebsausgaben, die in aller Regel sofort abzugsfähig sind. Wichtig für den Arbeitnehmer: Wenn die Rente ausbezahlt wird, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Versorgungsleistungen, die in der Ansparphase steuerfrei waren, müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang als sonstige Einkünfte zum persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.

Was aber passiert, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitgeber wechselt? In der Regel dürfte der Arbeitnehmer ein Interesse daran haben, dass seine Versorgungsrechte nicht über mehrere Arbeitgeber zerstückelt, sondern bei einem Unternehmen gebündelt werden. Eine Möglichkeit ist, die Versorgungsverpflichtungen vom alten auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Der Arbeitnehmer nimmt den Vertrag also mit; die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem neuen und dem bisherigen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer festgehalten.

Allerdings kommt es dabei häufig zu Interessenkonflikten: Der Arbeitnehmer möchte seine Police bei seinem neuen Arbeitgeber gerne zu den gleichen Konditionen fortführen. Doch dieser will nicht die Katze im Sack kaufen, indem er den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einfach übernimmt. Denn dadurch würde er sich auf ein Haftungsrisiko einlassen, weil er die Versorgungszusage des Vorarbeitgebers erfüllen müsste. Beispiel: Der vorherige Arbeitgeber hat einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt, dieser ist aber bei dem neuen Arbeitgeber nicht üblich. Würde dieser den Vertrag unbesehen übernehmen, müsste er den Zuschuss ebenfalls entrichten. Im Vertrag können auch „versteckte“ Klauseln, wie etwa eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, enthalten sein.

Die Inhalte des bisherigen Vertrags und damit zusammenhängende Risiken lassen sich durch einen sogenannten Portabilitäts-Check abschätzen, wie er beispielsweise von privaten Finanzdienstleistern angeboten wird. Diese holen die notwendigen Informationen vom Arbeitnehmer und vom Vorversicherer ein und geben Auskunft darüber, ob der Vertrag vom neuen Arbeitgeber problemlos weitergeführt werden kann. Wird von einer Übernahme des Vertrags abgeraten, kann der Arbeitnehmer den Vertrag entweder privat weiterführen oder ihn beitragsfrei stellen.

Deckungskapital übertragen

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist es auch möglich, das bis dato erworbene Guthaben für den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags bei einem anderen Anbieter zu verwenden, den der neue Arbeitgeber auswählt. Dieser erteilt dem Mitarbeiter eine neue Versicherungszusage, während die des vorherigen Arbeitgebers erlischt. Für den neuen Arbeitgeber ist dies in den meisten Fällen die sicherste Lösung, weil er keinerlei Risiken aus dem Vorvertrag übernehmen muss. Ein weiterer Vorteil: Das Unternehmen führt alle Direktversicherungen seiner Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl und in einem einheitlichen Tarif. Das vermeidet zusätzlichen Verwaltungsaufwand, weil es einheitliche Versorgungsregelungen für alle Mitarbeiter gibt und der Arbeitgeber keine abweichenden Versicherungszusagen beachten muss.

Ob eine Wertübertragung auch aus Sicht des Arbeitnehmers sinnvoll ist, muss immer im Einzelfall festgestellt werden, denn die Wahl des Vertragsmodells und des Versicherungsunternehmens liegt beim neuen Arbeitgeber. Der neue Versicherungsvertrag kann beispielsweise ein höheres Eintrittsalter oder erneut anfallende Abschlusskosten vorsehen. Möglicherweise werden auch zusätzliche Risiken nicht mehr wie im vorherigen Vertrag abgedeckt, so ist möglicherweise eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ohne weiteres möglich. Ob eine Wertübertragung infrage kommt, hängt auch vom Alter des mit dem Vorarbeitgeber geschlossenen Vertrags ab: Ältere Policen haben in der Regel einen höheren Rechnungszins, der dem Arbeitnehmer bei einer Wertübertragung verloren ginge, denn der neue Vertrag wird natürlich gemäß den aktuellen Zinskonditionen abgeschlossen. Hier kann es für den Mitarbeiter zweckmäßiger sein, keine Wertübertragung durchzuführen, sondern den Vertrag privat weiterzuführen und damit selbst zum Versicherungsnehmer zu werden.

Es gibt also drei Möglichkeiten, die genau geprüft werden sollten: Übernahme des vorherigen Vertrags durch den neuen Arbeitgeber, Übertragung des bisher erworbenen Guthabens auf eine neue Direktversicherung oder private Weiterführung des alten Vertrags durch den Mitarbeiter. Eine allgemeine Regel gibt es nicht, weshalb die jeweilige Police im Einzelfall betrachtet werden muss. Nur so lässt sich beurteilen, was aus Sicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorteilhafter ist.

Autor/in: 

Von Theresa Bayer

Externer Kontakt:

Theresa Bayer ist Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei HLB Hußmann in Nürnberg. Sie berät schwerpunktmäßig Unternehmen zu Fragestellungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts (www.shh.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2018, Seite 44

 
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