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Kabotage-Transporte

Auch leichtere Fahrzeuge betroffen

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Wenn Verkehrsunternehmen Transporte in einem anderen Land durchführen (sogenannte Kabotage), müssen sie klare Regeln und zahlreiche Einschränkungen beachten. Diese sind seit 2010 in der gesamten EU einheitlich. Die EG-Verordnung 1072/2009 legt insbesondere fest, dass maximal drei Kabotage-Beförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden dürfen.

Wenn der Grenzübertritt mit einem unbeladenen Fahrzeug erfolgt, ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen erlaubt. Dies muss mit entsprechenden Beförderungsdokumenten nachgewiesen werden.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken weist darauf hin, dass zahlreiche Auftraggeber, Verlader und Transporteure dem Missverständnis unterliegen, dass die Kabotageregeln nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die IHK mit Verweis auf die Hinweise des Bundesamtes für Güterverkehr unterstreicht. Die Einschränkungen im Kabotageverkehr gelten auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Deshalb fallen beispielsweise auch Sprinter mit Schlafkabine, die häufig bei grenzüberschreitenden Transporten eingesetzt werden, unter die Kabotage-Beschränkungen. Das bedeutet für die Auftraggeber von Transporten: Wenn sie ausländische Frachtführer für Transporte im Inland beauftragen, müssen sie überprüfen, ob die Kabotageregeln auch eingehalten werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2018, Seite 13

 
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