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Werbung mit der Fußball-WM 2018

Kein Eigentor schießen!

GettyImages-Dmytro Aksonov_504867184 © Dmytro Aksonov/GettyImages.com

Wer mit dem sportlichen Großereignis werben will, muss darauf achten, dass er keine Schutz- und Urheberrechte des Weltfußballverbandes Fifa verletzt.

Wenn am 14. Juni die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland beginnt, ist dies nicht nur ein sportliches Großereignis. Die WM hat auch eine große wirtschaftliche Bedeutung für die Fifa sowie deren Sponsoren und Partner. Mit der WM 2014 in Brasilien erzielte der Weltfußballverband nach eigenen Angaben einen Umsatz von rund 1,5 Mrd. Dollar aus dem Verkauf von Marketing-Rechten. Kein Wunder, dass auch Dritte von diesem Event wirtschaftlich profitieren möchten. Aber geht das überhaupt, wenn man kein Partner, Sponsor oder Förderer der Fifa ist?

Schutzrechte der Fifa

Um ihren Partnern Exklusivität gewährleisten zu können, hat die Fifa viele Bezeichnungen und Logos rund um die Fußball-WM als Marke schützen lassen. Diese Markenrechte sowie die Urheberrechte der Fifa an Logos und Maskottchen sind zu respektieren. Ohne Zustimmung der Fifa dürfen diese in der Werbung oder auf Produkten nicht verwendet werden.

Zu den geschützten Bezeichnungen zählen auch Begriffe wie „WM 2018“, „RUSSIA 2018“, „WM-Bier“ oder „Fan-Fest“. Die Monopolisierung dieser Begriffe ist jedoch nicht unumstritten. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte z. B. die Eintragung von „WM 2010“ als Marke ab. Auch das Amt der Europäischen Union für das geistige Eigentum (EUIPO), das für die Eintragung von Unionsmarken zuständig ist, ordnete die Löschung der Marke „WM 2006“ an. Gleichwohl wurde die Bezeichnung „WM 2018“ von der EUIPO als schutzfähig angesehen und für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen. Dies führt dazu, dass die Fifa über die Unionsmarke einen EU-weiten Schutz an „WM 2018“ genießt.

Bei der WM 2006 in Deutschland war der markenrechtliche Schutz einer Kombination von „WM“ und der Jahreszahl Gegenstand verschiedener Verfahren mit sich teilweise widersprechenden Ergebnissen. Während der Bezeichnung „WM 2006“ damals der Schutz als deutscher Marke versagt wurde, war die gleichlautende EU-Marke zunächst weiterhin gültig. Da deutsche Gerichte einer als EU-Marke eingetragenen Bezeichnung nicht den Markenschutz absprechen dürfen, solange diese im Register eingetragen ist, musste auch die Marke „WM 2006“ von Nicht-Sponsoren respektiert werden, bis die Löschung erfolgte. Gleiches gilt nun auch für „WM 2018“. Ein Antrag auf Löschung dieser Marke wurde bisher nicht gestellt, obwohl die Marke bereits seit 7. Oktober 2013 im Register eingetragen ist.

Werbung von Nicht-Sponsoren

Geschützt ist eine Marke aber nur gegen eine kennzeichenmäßige Verwendung, eine rein beschreibende Nutzung kann nicht untersagt werden. Nicht-Sponsoren sollten daher bei ihren Marketing-Aktivitäten auf eine schlagwortartige Nutzung von „WM 2018“ verzichten. Ein Bierkrug mit der Aufschrift „WM 2018“ oder eine „WM 2018“-Party sind problematisch. Eine beschreibende und damit zulässige Verwendung ist hingegen gegeben, wenn durch die Angabe „WM 2018“ nur auf den Anlass des Angebots oder den Nutzungszweck der Ware hingewiesen wird. Angaben wie „Unser Angebot zur WM 2018“ oder „Erleben Sie mit uns die WM 2018“ sind damit unproblematisch.

Ebenfalls zulässig sind Marketing-Aktivitäten, die auf das Sport-Event anspielen, ohne die Bezeichnung des Turniers zu nennen. Unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts können z. B. Rabatt-Aktionen oder Gewinnspiele, die mit neutralen Accessoires oder Begriffen aus dem Bereich des Fußballs beworben werden, durchgeführt werden.

Seit der Fußball-WM 2006 erfreuen sich sogenannte „Public Viewing“-Events und Fan-Feste großer Beliebtheit. Auch hier herrscht immer noch Unsicherheit bei den Veranstaltern, ob eine Lizenz der Fifa für die Übertragung erforderlich ist. Nach dem deutschen Urheberrecht ist ausschließlich danach zu unterscheiden, ob die WM-Spiele nur nach vorheriger Zahlung eines (direkten oder indirekten) Eintrittsgeldes öffentlich gezeigt werden oder ob die Veranstaltung ohne Eintrittsgeld zugänglich ist. Wird ein Eintrittsgeld erhoben, so benötigt der Veranstalter des Public Viewing-Events eine Lizenz der Fifa. Wird kein Eintrittsgeld erhoben, so benötigt der Veranstalter auch keine Lizenz.

Ein Aufschlag auf die regulären Speise- und Getränkepreise oder ein Mindestverzehr könnte als indirektes Eintrittsgeld angesehen werden und würde dazu führen, dass auch hier eine kostenpflichtige Lizenz bei der Fifa beantragt werden muss. Werden von Gästen einer Gaststätte aber nur die üblichen Preise erhoben, so handelt es sich nach der Definition der Fifa zwar um eine lizenzpflichtige Veranstaltung, das deutsche Urheberrecht erfordert eine Lizenz jedoch nicht.

Der Veranstalter eines Public Viewing-Events sollte aber von der Verwendung des Begriffs „Fan-Fest“ für die Veranstaltung absehen, sofern er mit der Fifa keine Lizenzvereinbarung getroffen hat. Der Begriff „Fan-Fest“ ist für die Fifa als Marke u. a. auch für die Bereiche Unterhaltung bzw. Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen geschützt. Hier ist somit Fantasie bei der Bezeichnung der Veranstaltung gefragt.

Es bestehen also auch 2018 wieder viele Möglichkeiten, ohne Lizenz der Fifa mit der Fußball-WM zu werben. Wegen der finanziellen Risiken, die mit einer unzulässigen Werbung verbunden sind, sollten geplante Werbemaßnahmen aber vorab juristisch geprüft werden.

Autor/in: 

Von Dr. Renate Kropp

Externer Kontakt:

Dr. Renate Kropp ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Cöster & Partner Rechtsanwälte mbB in Nürnberg (info@coester-partner.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2018, Seite 18

 
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