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DIHK-Positionspapier

Grundsteuer zügig reformieren

Deutschland muss seine Grundsteuer reformieren und die Bewertung des Grundvermögens neu regeln: Das fordert der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem aktuellen Positionspapier.

Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, das die Regelungen des Bewertungsgesetzes, das der Grundsteuer zugrunde liegt, für verfassungswidrig erklärte.

In dem Positionspapier mit dem Titel „Grundsteuer ohne weitere Belastung der Unternehmen reformieren“ erläutert der DIHK den Vorschlag der IHK-Organisation. Aus Sicht der Wirtschaft sollte die Neuregelung in erster Linie einfach sein, keine Sonderbelastungen für die Unternehmen nach sich ziehen und auf kommunaler Ebene aufkommensneutral ausgestaltet werden, so der DIHK.

Durch eine konsequente Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung könnte Bürokratie abgebaut werden. Der DIHK mahnt zudem, die stadtentwicklungspolitischen Ziele im Blick zu behalten. So sollte die Reform etwa positive Anreize dafür setzen, dass die weiterhin dringend notwendigen gewerblichen Flächen in den Innenstädten zur Verfügung gestellt werden. Diesen Leitlinien würde ein sogenanntes Flächenmodell entsprechen, das bei der Bemessung der Grundsteuer auf die Fläche des Grundstücks und auf die Geschossflächen der Gebäude abstellt. Dabei ließe sich typisierend berücksichtigen, dass Grundstücke je nach Bebauungs- und Flächennutzungsplan unterschiedlich nutzbar sind.

Den Gemeinden könnte etwa die Option eingeräumt werden, ihre Flächen nach vorgegebenen, einheitlichen Kriterien in verschiedene Kategorien einzuordnen. Das würde es ermöglichen, Flächen unterschiedlicher Qualität mit unterschiedlichen Eurocent-Beträgen zu „bewerten“, ohne auf die aufwendig und kaum rechtssicher zu ermittelnden Bodenrichtwerte zurückzugreifen. Als Argument für ein solches Reformmodell führt der DIHK die einfache Durchführbarkeit an und somit vor allem die Chance, die vom Verfassungsgericht vorgegebene Umsetzungsfrist einzuhalten: Wird das Gesetz zur Neuregelung der Einheitsbewertung fristgerecht bis Ende 2019 vorgelegt, dürfen die bisherigen Regelungen noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren angewendet werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2018, Seite 54

 
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