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Fuhrpark

Alle Wege nachvollziehbar?

Standorte Navigation Fuhrpark Fahrzeuge © Diane Labombarbe - GettyImages

Die Betriebe müssen dafür sorgen, dass im Fuhrpark alle Vorschriften eingehalten werden. Wie lässt sich das kontrollieren? Von Renate Held

Der Halter eines Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass dieses betriebsbereit ist. Für Unternehmen mit eigenem Fuhrpark heißt das: Sie müssen u. a. dafür sorgen, dass die Fahrer mit einer gültigen Fahrerlaubnis ausgestattet und fahrtüchtig sind. Darüber hinaus haben sie die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie die Sicherung der Ladung zu gewährleisten (gemäß § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO). Des Weiteren müssen sie kontrollieren, ob alle Fahrer die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diesen Kontrollpflichten müssen die Unternehmen regelmäßig nachkommen, auch wenn sie diese Aufgaben an bestimmte Mitarbeiter, z. B. an den Fuhrparkleiter, delegiert haben. In der Praxis stellt sich für die Betriebe die Frage, wie konkret kontrolliert und überwacht werden kann, ob die Vorschriften eingehalten werden.

Videoüberwachung

Wenn der Arbeitgeber eine Überwachung des Fuhrparks per Video veranlasst, muss er darauf achten, dass er nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verstößt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn deren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund videoüberwacht wird. Eine dauerhafte unbegründete Videoüberwachung der Belegschaft ist rechtswidrig, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 29. Juni 2014 geurteilt hat (Aktenzeichen 1 ABR 21/03).

Und wie sieht es aus, wenn es um öffentliche Räume geht (z. B. Videoüberwachung des Parkplatzes für den Fuhrpark)? In diesem Fall muss ein begründetes Interesse an der Videoüberwachung bestehen. Dieses liegt beispielsweise vor, wenn sich der Fuhrpark in einem entlegenen Industriegebiet befindet, in dem es bereits Einbrüche gab. In diesem Fall überwiegt der Schutz des Eigentums am Fuhrpark. Allerdings muss der Unternehmer prüfen, ob eine Bewachung rund um die Uhr oder nur nachts notwendig ist. Im Falle einer Videoüberwachung müssen aufgrund von Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Schilder angebracht werden, die darauf hinweisen, dass dieser Bereich videoüberwacht wird.

Überwachung mit GPS

Die Nutzung von GPS (Global Positioning System) bietet eine weitere Möglichkeit, um den betriebseigenen Fuhrpark zu überwachen. Mit dem Einsatz von GPS-Navigationssystemen ist eine Fahrzeugortung jederzeit möglich. Problematisch dabei ist, dass mithilfe von GPS auch erfasst werden kann, wo sich ein Mitarbeiter mit dem Fahrzeug befindet. Da es sich dabei gemäß Datenschutz-Grundverordnung um personenbezogene Daten handelt, ist der Einsatz von GPS-Navigationssystemen datenschutzrechtlich problematisch. Eine Dauerüberwachung ist verboten.

Fraglich ist aber nach wie vor, in welchen Fällen der Einsatz des sogenannten GPS-Tracking nun genau zulässig ist. Einen Ansatzpunkt bietet Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO: Demnach muss bei personenbezogenen Daten eine Abwägung stattfinden zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers.

Als berechtigtes Interesse kann der Arbeitgeber vorbringen, dass für die optimale Organisation des Außendienstes sowie des Fuhrparks der Einsatz von GPS unerlässlich ist. Schließlich muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber sowohl über seine Arbeitsleistung als auch über seine Arbeitszeit informieren. Darüber hinaus sind solche Angaben beispielsweise wichtig, um Kosten zu erheben und um diese einem Kunden in Rechnung stellen zu können. Zudem ist es in einigen Branchen für die Sicherheit der Mitarbeiter wichtig, ein Fahrzeug über GPS zu verfolgen (z. B. Geldtransporte).

Auf der anderen Seite muss das schutzwürdige Interesse der Arbeitnehmer berücksichtigt werden: Personenbezogene Daten eines Mitarbeiters dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses gesammelt, verarbeitet oder genutzt werden, wenn es für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Eine komplette Dauerüberwachung des Arbeitnehmers, in der auch die Länge der Pausenzeiten etc. erfasst werden kann, ist daher in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise ist eine kurzfristige Dauerüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn dieser eine Straftat begangen hat und die GPS-Überwachung zur Aufklärung dieser Straftat notwendig ist.

Wenn bei der Überwachung des Fuhrparks GPS-Tracking eingesetzt wird, stellt dies einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar. Der firmeneigene Datenschutzbeauftragte muss dafür sorgen, dass nur diejenigen Daten erhoben werden, die für betriebliche Zwecke erforderlich sind. Außerdem sollte er festlegen, wie lange diese sensiblen Daten gespeichert werden dürfen bzw. wann sie gelöscht werden müssen. Des Weiteren muss der Datenschutzbeauftragte alle Mitarbeiter darüber informieren.

Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nur dann wirksam, wenn er diese freiwillig abgibt. In der Praxis wird sie in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erstellt und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt. Der Betriebsrat hat bei der Anwendung von GPS-Navigationssystemen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgeetz (BetrVG). Daher sollte vor der Einführung von GPS-Tracking eine Betriebsvereinbarung erstellt werden, an der Arbeitgeber, Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter mitwirken. Diese sollte Richtlinien enthalten und definieren, in welchen konkreten Fällen GPS-Tracking zulässig bzw. unzulässig ist.

Autor/in: 

Renate Held ist Redakteurin und Content-Managerin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die die Rechtsberatungs-Plattform anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2019, Seite 34

 
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