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Energie-Audits

Runter mit dem Verbrauch!

Energie-Audits © kirisa99/GettyImages.de

Neue gesetzliche Regelungen: Welche Unternehmen müssen ein Energie-Audit durchführen? Was ist zu beachten?

Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig Energie-Audits durchzuführen. So steht es im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Allerdings gibt es Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die unter die entsprechende EU-Definition fallen. Demnach müssen alle Unternehmen ein Energie-Audit durchführen, auf die Folgendes zutrifft: mehr als 250 Mitarbeiter, ein Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro. Für alle Unternehmen, die 2015 ihr erstes verpflichtendes Audit durchgeführt haben, steht nun die Wiederholung an. Unternehmen, die eine Zertifizierung gemäß dem Energiemanagementsystem-Standard ISO 50001 oder dem Umweltmanagementsystem nach EU-Emas-Verordnung („Eco-Management and Audit Scheme“) vorweisen können, sind nicht verpflichtet, das Energie-Audit durchzuführen.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken informierte vor Kurzem mit einer Veranstaltung über die aktuellen Neuerungen beim Energie-Audit. Dass die Energiewende voran komme, liege auch an „gelebten“ Energieaudits in Unternehmen, so Dr.-Ing. Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt, bei seiner Einführung. Durch die konsequente Umsetzung der Audits nutzten die Unternehmen die großen Potenziale, die sich bei der Steigerung der Energieeffizienz bieten. Er zitierte dabei aus den Ergebnissen des jährlich erhobenen IHK-Energiewende-Barometers 2019.

Jochen Fröhlich, Berater bei der Intechnica Consult GmbH in Nürnberg, machte darauf aufmerksam, dass man sich nicht in allen Fällen auf die EU-Definition von kleinen und mittleren Unternehmen verlassen kann. Selbst kleine Unternehmen können zum Energie-Audit verpflichtet sein, wenn sie Zugriff auf erhebliche zusätzliche Ressourcen haben. Das kann der Fall sein, wenn sie sich beispielsweise im Eigentum eines größeren Unternehmens befinden, mit diesem verflochten oder dessen Partner sind. Bei solchen Unternehmen mit einer komplexeren Struktur könnte daher eine Einzelfallprüfung notwendig sein.

90/10-Regel

Hauptakteur bei einem Energie-Audit (z. B. gemäß Europäischer Norm EN 16247) ist laut Fröhlich der externe Auditor, der eine qualifizierte und professionelle Energieberatung gewährleistet. Er erfasst den Energieeinsatz und den Energieverbrauch und zeigt durch seinen Bericht und seine Präsentation Einsparpotenziale und Optimierungsmaßnahmen auf. Für ein repräsentatives Audit müssen 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs der wesentlichen Energieverbraucher identifiziert werden. Für die restlichen zehn Prozent ist kein Energie-Audit mehr notwendig (sogenannte 90/10-Regel). Diese Regel wird angewandt auf Standorte, Energieträger, Anlagen und Prozesse. Unternehmen mit mehreren Standorten – auch im Ausland – können den Aufwand durch ein Stichprobenverfahren (Multi-Site-Verfahren) reduzieren. Voraussetzung ist, dass alle Standorte einem gemeinsamen Managementsystem unterliegen und eine rechtliche oder vertragliche Verbindung mit der Zentrale des Unternehmens haben.

Um unwirtschaftliche Energie-Audits zu vermeiden, haben der Bundestag und der Bundesrat eine Novelle zum EDL-G beschlossen, die am 26. November in Kraft getreten ist. Damit wurde eine Bagatellgrenze für Nicht-KMU mit geringen Energieverbräuchen eingeführt. Wer in den zwölf Monaten vor dem vorgesehenen Energie-Audit einen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500 000 Kilowattstunden (kWh) hatte, muss nun kein vollständiges Energie-Audit mehr durchführen. Diese Unternehmen müssen spätestens zwei Monate nach dem Termin, zu dem sie auditpflichtig wären, online gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) erklären, dass ihr Verbrauch unterhalb der neuen Grenze liegt und dieses mit ausgewählten Basisdaten auch nachweisen. Die neue Bagatellgrenze gilt aber nicht rückwirkend.

Neu ist auch die Meldepflicht für alle Nicht-KMU-Unternehmen über das durchgeführte Energie-Audit. Diese Meldung muss spätestens zwei Monate nach Abschluss des Audits beim Bafa eingehen. Um die Qualität der Energie-Audits zu erhöhen, wurden durch die Gesetzesnovelle die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Energie-Auditors erhöht. Sie müssen künftig beim Bafa registriert sein und gegenüber der Behörde regelmäßige Fortbildungen nachweisen.

Energiemanagementsystem einführen?

Nach Worten von Kai Zitzmann, Senior Projektmanager der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH in Nürnberg, gibt es also zwei zentrale Fragen, die sich Unternehmen stellen müssen: „Bin ich ein KMU und gilt für mich die 90/10-Regel.“ Außerdem stelle sich die Frage, ob beispielsweise ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 bzw. gemäß der aktualisierten internationalen Norm ISO 50001:2018 eingeführt werden soll. Es ist weitgehender als ein Energie-Audit und befreit deshalb von der Audit-Pflicht. Die Einführung eines Energiemanagementsystems sei grundsätzlich freiwillig, es gebe keine gesetzliche Zertifizierungspflicht, so Zitzmann. Allerdings sei eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder nach Emas eine Voraussetzung für besonders energieintensive Unternehmen, um in Deutschland von der Umlage gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) teilweise befreit und um künftig von der Strom- und Energiesteuer entlastet zu werden. 

Unternehmen, die ein Energie-Audit durchführen, orientieren sich am „Leitfaden zur Erstellung von Energie-Audit-Berichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 und den Festlegungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa)“. Auch hier gab es Neuerungen, wie Zitzmann unterstrich. Sie betreffen u. a. die Analyse und Bewertung von den Lastprofilen der Standorte, die Beschreibung der Gebäudetechnik und die Betrachtung der Fahrzeuge. Gefordert ist eine allgemeinverständliche, textliche Zusammenfassung der wesentlichen Audit-Ergebnisse. Dabei müssen u. a. diese Aspekte mit einfließen: rückblickende Bewertung vorheriger Untersuchungen (Energie-Audit), Übersicht der identifizierten Energieeinsparpotenziale mit den wichtigsten Kenngrößen, Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie Hinweise auf mögliche Förderprogramme, um geeignete Maßnahmen umzusetzen.

Kontrollen der Aufsichtsbehörde

Das EDL-Gesetz sieht vor, dass die Unternehmen regelmäßig stichprobenartig vom Bafa kontrolliert werden, ob sie der Verpflichtung zum Energie-Audit nachkommen. Innerhalb von vier Jahren sollen etwa 20 Prozent der verpflichteten Firmen kontrolliert werden. Wer ein Energie-Audit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro rechnen. Ein Bußgeld droht auch demjenigen, der wahrheitswidrig behauptet, ein kleines oder mittleres Unternehmen zu sein.

Ein Energie-Audit und auch die Implementierung eines Energiemanagementsystem bringen natürlich einigen Aufwand mit sich. Karsten Reese, Geschäftsführer der IngSoft GmbH in Nürnberg, erklärte jedoch am Beispiel einer Wohnanlage, dass ein engmaschiges, möglichst auf einer Software basierendes Energie-Controlling unnötige Verbraucher schnell aufdeckt und damit Kosten spart.

Holger Kukla, Leiter Forschung und Entwicklung bei der Voestalpine Eifeler Coating GmbH in Schnaittach, berichtete, in seinem Unternehmen sei der Energieverbrauch nach den Personalkosten der größte Kostenblock. Deshalb sei für alle Gesellschaften des Unternehmens ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingerichtet und im Jahr 2015 zertifiziert worden. Das ermögliche es auch, die Steuerentlastung nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich) geltend zu machen. Ein externer Dienstleister hatte dabei geholfen, den Energieverbrauch an verschiedenen Stellen zu erfassen und für mehr Energieeffizienz zu sorgen. Einige der Maßnahmen: energiesparende LED-Beleuchtung, Austausch alter Druckluft-Kompressoren, Einführung eines Stromlastmanagements, Überprüfung der Produktionsanlagen und der Peripherietechnik (u. a. Kühlwasser, Gebäudetechnik, Logistik) sowie Erarbeitung eines Messstellenkonzepts.

Autor/in: 

(as.)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2019, Seite 18

 
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