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Insolvenzverfahren

Nichts verschleppen!

Insolventverfahren_Uhr © nicolas hansen

Ein Insolvenzverfahren muss nicht das Ende sein. Voraussetzung ist jedoch, dass man es rechtzeitig beantragt und die wichtigen Partner offen informiert.

Mit einem Insolvenzverfahren ist ein Unternehmen am Ende – so die landläufige Meinung. Dies ist aber bei weitem nicht immer der Fall. Natürlich kann die Insolvenz in einigen Konstellationen auf die Liquidation der Firma hinauslaufen. Dies liegt jedoch oft weniger am Insolvenzverfahren an sich, sondern häufig an den Begleitumständen. Der Insolvenzantrag wird nämlich vielfach einfach zu spät gestellt, sodass der Geschäftsbetrieb im Verfahren nicht mehr erfolgreich stabilisiert und saniert werden kann.

Diese Erfahrung der zu spät gestellten Insolvenzanträge griff der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) auf, das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Es sollte dazu beitragen, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Gelingen sollte dies, indem Anreize zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit geschaffen wurden (§ 18 Insolvenzordnung InsO). Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes kann man sagen, dass dieses Ziel nicht erreicht wurde. Nach wie vor erfolgt der Antrag auf ein Insolvenzverfahren meist erst dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit längst eingetreten ist. In vielen Fällen stellt das Schuldnerunternehmen sogar erst einen eigenen Insolvenzantrag, nachdem ein Gläubiger einen Fremdantrag gestellt hat. Dies hat zur Folge, dass schon zu Beginn des Verfahrens so wichtige Akteure wie Arbeitnehmer, Lieferanten und Kunden sehr verstimmt sind. Dieser Vertrauensverlust lässt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens oft nur schwer oder überhaupt nicht mehr beheben.

Wichtig ist zunächst, sich schon bei den ersten Anzeichen einer Krise umfassend rechtlich beraten zu lassen. Im Vordergrund sollte dabei zunächst eine professionelle Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung stehen. Oft kann dabei bereits der eigene Steuerberater helfen. Falls sich der Steuerberater jedoch nicht auf das insolvenznahe, durchaus haftungsträchtige Feld der Sanierungsberatung begeben will, sollte ein Sanierungsberater oder ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt angesprochen werden. Dies ist ein eigenverantwortlicher unternehmerischer Schritt und bedeutet keineswegs, "die Flinte ins Korn zu werfen" und den Betrieb aufzugeben.

Kommt der Berater zu dem Ergebnis, dass womöglich "nur" eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so sollte die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 270 a InsO) oder eines Schutzschirmverfahrens (§ 270 b InsO) besprochen werden, falls die außerinsolventliche Sanierung nicht möglich erscheint. Sollte sich bei der Prüfung dagegen herausstellen, dass tatsächlich bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, greift vorwiegend bei Kapitalgesellschaften die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen (gemäß § 15 a InsO). Wenn dies geschieht, sollte mit dem Berater zumindest schon die grobe Zielrichtung des Verfahrens abgestimmt sein. Dies kann bei einer Sanierungslösung z. B. eine übertragende Sanierung (Übertragung des betrieblichen Vermögens auf einen anderen Rechtsträger) oder eine Insolvenzplanlösung (Erhalt und Entschuldung des bisherigen Rechtsträgers) darstellen.

Transparent informieren

Um Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten nicht vor den Kopf zu stoßen, sollten diese vorab über die Antragstellung und die weiteren Schritte informiert werden. Erfahren diese nämlich von der Insolvenz ohne Vorinformation, kann es zu vermeidbaren Komplikationen kommen (z. B. Abbruch wichtiger Lieferbeziehungen). Eine frühzeitige Beratung und damit einhergehend – falls notwendig oder förderlich – ein frühzeitiger Antrag auf ein Insolvenzverfahren haben also zahlreiche Vorteile. Insbesondere wird er dazu beitragen, das Vertrauen der wichtigsten Partner zu erhalten bzw. schnell wieder aufzubauen. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Insolvenz keinen Makel darstellt, für den sich die Beteiligten schämen müssten und der sozusagen automatisch negative Reaktionen hervorrufen würde. Viele der eigenen Geschäftspartner hatten bereits Berührungspunkte mit Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferanten und wissen daher, dass die Insolvenz insbesondere eine Chance für einen Neuanfang darstellt. Vielfach wird die Stellung des Insolvenzantrags sogar positiv aufgenommen, denn sie zeigt, dass bestehende wirtschaftliche Probleme angepackt und aktiv Lösungen gesucht werden.

Schutz vor Haftungsrisiken

Einen weiteren Aspekt sollten sich die Geschäftsführer vor Augen führen: Die rechtzeitige Stellung des Antrags stellt einen Schutz vor möglichen Haftungsansprüchen (§ 64 GmbH-Gesetz) oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen (§ 15 a InsO) dar. Auch für Steuerberater ist es von großer Bedeutung, die Insolvenzreife im Blick zu haben und gegebenenfalls darauf hinzuweisen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26. Januar 2017 unterstrichen (Aktenzeichen IX ZR 285/14). Ein zu langes Abwarten kann nämlich nicht nur für den Geschäftsführer des insolventen Unternehmens, sondern auch für den Steuerberater aus haftungsrechtlicher Sicht problematisch werden. Zudem würde er damit dazu beitragen, dass sich die Krise seines Mandanten verschärft und sich die Möglichkeiten für eine Sanierung verringern.

Bei einer frühzeitigen Antragsstellung ist es außerdem einfacher, die notwendige Liquidität zu beschaffen, die Lieferbeziehungen aufrechtzuerhalten und die Mitarbeiter zu motivieren, konstruktiv an der Sanierung mitzuwirken. Kurzum: Rechtzeitiges Handeln erleichtert die Fortführung des Betriebs während des Insolvenzantragsverfahrens wesentlich.

Bestellung eines Insolvenzverwalters

Der nächste Schritt ist die Bestellung eines Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. Wenn dieser vertrauensvoll mit allen Beteiligten kommuniziert und die Sanierung mit seinem Know-how in der Unternehmensführung unterstützt, stehen die Chancen für die Rettung des Unternehmens in der Regel recht gut. Erfahrungsgemäß kann in fast allen Fällen in Abstimmung mit dem Gericht ein geeigneter Kandidat für den jeweiligen Betrieb gefunden werden. Dies setzt jedoch wieder voraus, dass das betroffene Unternehmen frühzeitig und proaktiv den Kontakt zum Gericht sucht und nicht einfach jemanden "durchdrücken" will. Werden diese Aspekte beachtet, kann man durchaus Einfluss auf die Auswahl der entsprechenden Person nehmen. Freilich darf dies nicht zu unrechtmäßigen Absprachen führen.

Bei einer eingetretenen Krise sollte also sehr frühzeitig eine professionelle Beratung in Anspruch genommen werden. Wenn sich dabei ergibt, dass ein Insolvenzantrag notwendig ist, dann sollte dieser Schritt zeitnah vollzogen und nicht unnötig hinausgezögert werden. Auf diese Weise steigert man die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung und damit für den Erhalt des Unternehmens ganz erheblich. Gleichzeitig senken die Geschäftsführer und auch deren Steuerberater das eigene Haftungsrisiko.

Autor/in: 

Rechtsanwalt Alexander Raab ist Fachanwalt für Insolvenzrecht bei der Kanzlei Raab und Kollegen in Fürth (info@rk-rechtsanwaelte.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2020, Seite 40

 
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