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Fachkräfte aus dem Ausland

IHK kooperiert mit den Ausländerbehörden

Am 1. März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten, das die Einwanderung von qualifizierten Bewerbern aus Nicht-EU-Staaten erleichtert.

Ein Kernpunkt des Gesetzes ist die Einführung eines „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“, das die Verwaltungsvorgänge vereinfachen soll. Dabei arbeitet die IHK Nürnberg für Mittelfranken mit den Ausländerbehörden der Region zusammen (WiM berichtete). Entsprechende Kooperationsverträge hat IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Lötzsch mit den Städten Nürnberg, Fürth und Erlangen sowie mit den Landkreisen Fürth, Nürnberger Land und Roth unterzeichnet.

Durch diese Zusammenarbeit eröffnet sich für Unternehmen, die Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern rekrutieren möchten, ein schnelles, transparentes und serviceorientiertes Verwaltungsverfahren. Im Zuge des „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ ist eine umfassende Beratung der Unternehmen durch die Ausländerbehörden vorgesehen, wobei sie nun von der IHK unterstützt werden. Der „IHK-Firmenservice Internationale Fachkräfte“ berät die Unternehmen insbesondere im Vorfeld des eigentlichen Verwaltungsverfahrens. Die IHK prüft die Unterlagen, die bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden müssen, auf Vollständigkeit und leitet diese direkt dorthin weiter. Zudem berät die IHK darüber, wie ausländische Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden können, und leitet das Anerkennungsverfahren ein. In Nürnberg hat die Anerkennungsstelle „IHK Fosa“ ihren Sitz, die ausländische Abschlüsse auf ihre Gleichwertigkeit mit den entsprechenden IHK-Berufen überprüft.

Von den deutschen Auslandsvertretungen, die für die Erteilung der erforderlichen Visa verantwortlich sind, werden die von IHK und Ausländerämtern eingeleiteten Fälle mit besonderer Priorität bearbeitet. „Für die Unternehmen bedeutet dies eine wichtige Unterstützung bei der Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland“, so Markus Lötzsch.

Korrektur zum Artikel über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in WiM 3/2020, Seite 28: Dort ist die Rede von der Möglichkeit, Arbeitssuchende aus Drittstaaten in Deutschland nachzuschulen, wenn diese nur über berufliche Basisqualifikationen, aber über einen Arbeitsvertrag oder ein Stellenangebot in Deutschland verfügen. Dies ist so nicht richtig, eine Nachschulung für diesen Personenkreis wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2020, Seite 16

 
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