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Elektronische Kassen

Jetzt auf sichere Systeme umstellen

Händler, Gastwirte und andere Unternehmen müssen ihre elektronischen Kassen auf manipulationssichere Systeme umstellen. Ein Erlass des Bayerischen Finanzministeriums verschafft ihnen nun noch etwas Luft für die Nachrüstung: Kassensysteme, die noch nicht mit den geforderten „technischen Sicherheitssystemen“ (tSE) ausgestattet sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. März 2021 nicht von den bayerischen Finanzbehörden beanstandet.

Laut dem Kassengesetz („Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“) hätten die Kassensysteme eigentlich schon zum 1. Januar 2020 umgestellt sein müssen. Weil es Probleme bei der Zertifizierung der technischen Sicherheitssysteme gab, wurde eine Nichtbeanstandungs-Regelung bis zum 30. September 2020 beschlossen.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt aber eine weitere Verlängerung abgelehnt, weshalb einige Bundesländer eigene Regelungen erlassen haben. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg haben sich in einer gemeinsamen Initiative auf den neuen Stichtag 31. März 2021 verständigt. Sie argumentieren mit fehlenden Zertifizierungen für cloud-basierte tSE und mit der ohnehin schon hohen Belastung der Betriebe durch die Corona-Krise. Aus diesen Gründen hatte sich auch die IHK-Organisation nachdrücklich für eine nochmalige Verlängerung der Nichtbeanstandung ausgesprochen.

In einem Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 10. Juli 2020 werden die Voraussetzungen genannt, unter denen elektronische Aufzeichnungssysteme ohne tSE längstens bis zum 31. März 2021 nicht von den bayerischen Finanzbehörden beanstandet werden:

Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an tSE bei einem Fachhändler für elektronische Kassensysteme oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben.

Es ist der Einbau einer cloud-basierten tSE vorgesehen, die aber nachweislich noch nicht auf dem Markt verfügbar ist.

Nach Auskunft des Bayerischen Finanzministeriums müssen die Betriebe hierfür keinen gesonderten Antrag stellen. Die IHK empfiehlt dennoch, die Maßnahmen nicht auf die lange Bank zu schieben. Vielmehr sollten die Betriebe rasch auf die Kassenhersteller bzw. IT-Dienstleister zugehen, um gemeinsam passgenaue Sicherheitslösungen zu finden und um einen Zeitplan für die Umstellung zu erarbeiten. Diese Maßnahmen sollten dokumentiert und die entsprechenden Nachweise für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2020, Seite 19

 
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