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Steuerrecht

Das wäre eine Option!

Personengesellschaften können jetzt wählen, ob sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen.

Künftig können auch Personengesellschaften beantragen, dass sie wie Kapitalgesellschaften zur Körperschaftsteuer veranlagt werden. Damit können sich in vielen Fällen beträchtliche steuerliche Entlastungen ergeben. Der Gesetzgeber hat diese Wahlmöglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2022 durch die Einführung des § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) geschaffen. Damit können sich nun Personengesellschaften in ertragsteuerlicher Hinsicht mit Kapitalgesellschaften gleichstellen lassen. Diese neue Gestaltungsmöglichkeit dürfte für inhabergeführte und Familien-Personengesellschaften eine große Bedeutung erlangen. Denn bisher konnten sie nur durch eine Änderung der Gesellschaftsform zur Körperschaftsteuer „wechseln“.

Die Option zur Körperschaftsteuer können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ausüben. Nicht in den Genuss der neuen Regelung kommen demnach insbesondere GbRs und Einzelunternehmer. Wird die Option ausgeübt, wird die Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft besteuert und ihre Gesellschafter werden wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft veranlagt. 

Wie wird die Option ausgeübt? 

Zur Ausübung der Option ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft nicht ausdrücklich eine Drei-Viertel-Mehrheit ausreichend ist. Der Antrag ist unwiderruflich und muss von der Gesellschaft auf einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz bei dem Finanzamt gestellt werden, das für die Gesellschaft zuständig ist. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem auf die Körperschaftsbesteuerung umgestellt werden soll. 

Wenn die Option zur Körperschaftsteuer ausgeübt wird, wird dies steuerlich als Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft behandelt. Demnach ist der Übergang grundsätzlich steuerlich neutral möglich, sodass die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft weiterhin mit ihrem bisherigen Buchwert fortgeführt werden. Dabei müssen aber alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen und wesentliches Sonderbetriebsvermögen auf die optierte Personengesellschaft übertragen werden. Die Übertragung darf alternativ auch unter (gegebenenfalls teilweiser) Aufdeckung etwaiger stiller Reserven erfolgen. Die Aufdeckung stiller Reserven kann im Einzelfall sinnvoll sein, um steuerliche Verlustvorträge zu nutzen und um steuerliches Abschreibungspotenzial zu schaffen. Eine steuerliche Rückwirkung der Folgen der Optionsausübung ist dabei nicht möglich, sodass sich die Option nur auf das kommende Wirtschaftsjahr auswirken kann. 

Laufende Besteuerung

Gewinne und Verluste einer Personengesellschaft werden einkommensteuerlich transparent nur den Gesellschaftern zugerechnet – unabhängig davon, ob Gewinne entnommen werden oder nicht, weil die Personengesellschaft selbst kein Einkommensteuersubjekt ist. Wenn die Option wirksam wird, wird die Personengesellschaft aber selbst Körperschaftsteuersubjekt, sodass sich ihre Gewinne oder Verluste unmittelbar nur auf Ebene der Gesellschaft selbst auswirken und bei dieser körperschaftsteuerlich belastet werden (Steuersatz: 15,825 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag).

Getrennt von der Gesellschaftsebene erfolgt die Besteuerung beim Gesellschafter erst, wenn Gewinne ausgeschüttet werden. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, beträgt der Steuersatz pauschal 26,375 Prozent (Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag) und bei einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen optierten Personengesellschaft effektiv ca. 1,5 Prozent (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer – bei einer Mindestbeteiligung von zehn Prozent an der der ausschüttenden Gesellschaft) des Ausschüttungsbetrags.

Die Gewerbesteuer wird unabhängig von der Rechtsform sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei gewerblichen Personengesellschaften direkt bei der Gesellschaft erhoben, sodass sich diesbezüglich keine Unterschiede ergeben. Bei Personengesellschaften besteht die Möglichkeit, die Gewerbesteuer bei einer natürlichen Person als Gesellschafter anzurechnen. Werden Gewinne der Gesellschaft vollumfänglich oder zumindest weitgehend thesauriert, kommt demnach bei Kapitalgesellschaften bzw. bei optierten Personengesellschaften insgesamt effektiv zunächst ein (gegebenenfalls deutlich) niedrigerer Steuersatz zur Anwendung.

Rückoption

Eine Option zurück zur regulären Besteuerung der Personengesellschaft ist auf Antrag möglich, kann beim Gesellschafter aber unter Umständen erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Zwar ist auch die Rückoption ertragsteuerlich als Formwechsel zu behandeln, aber im Fall eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gelten die zwischenzeitlich thesaurierten Gewinne als vollumfänglich ausgeschüttet, sodass eine entsprechende Besteuerung beim Gesellschafter ausgelöst wird. Dies kann bei einer natürlichen Person eine erhebliche Besteuerung auslösen (Steuersatz: 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag).

Scheiden Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, sodass nur noch ein Gesellschafter verbleibt, ordnet das Gesetz eine zwangsweise, automatische Rückoption mit entsprechenden Besteuerungsfolgen an. Eine zwangsweise Rückoption kann in solchen Fällen z. B. vermieden werden, indem vor Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eine Kapitalgesellschaft als zusätzlicher Gesellschafter aufgenommen wird.

Auswirkungen auf andere Steuerarten

Für andere Steuerarten hat die Optionsausübung grundsätzlich keine Bedeutung. Dies gilt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine erbschafts- bzw. schenkungssteuerlich begünstigte Übertragung bleibt also auch ohne die für Kapitalgesellschaften erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 25 Prozent möglich.

Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber jedoch zwischenzeitlich Regelungen installiert, die Steuerbegünstigungen für Grundstücksübertragungen mit Einbeziehung von optierten Personengesellschaften weitgehend versagen. Diese wären aber für regulär besteuerte Personengesellschaften möglich. Dies betrifft die Übertragung von Grundstücken durch einen Gesellschafter auf seine Personengesellschaft sowie Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf deren Gesellschafter. Dadurch wird die optierte Personengesellschaft bei der Grunderwerbsteuer mit einer Kapitalgesellschaft weitgehend gleichgestellt.

Wann ist die Optionsausübung sinnvoll? 

In steuerlicher Hinsicht kann die Behandlung als Kapitalgesellschaft vor allem vorteilhaft sein, wenn die Gewinne einer profitablen Gesellschaft vollständig oder im Wesentlichen thesauriert werden sollen. Diese steuerlichen Effekte können grundsätzlich auch durch einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft erreicht werden.

Wird lediglich die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft ausgeübt, bleibt die Personengesellschaft jedoch zivilrechtlich weiterhin als solche bestehen. Dies kann unter anderem – über die positiven steuerlichen Effekte hinaus – folgende Vorteile bieten:

  • Arbeitsrechtlich kann eine Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz vermieden werden. Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ist bei Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern ein drittelparitätisch besetzter Aufsichtsrat nur zu bilden, wenn diese als Kapitalgesellschaft organisiert sind. Bei Personengesellschaften gilt eine Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz erst ab 2 000 Arbeitnehmern.
  • Was die Offenlegung des Jahresabschlusses angeht, bestehen bei Kapitalgesellschaften höhere Anforderungen als bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
  • Die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer hat im Vergleich zu einem gesellschaftsrechtlichen Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft einen weiteren Vorteil: In vertragsrechtlicher Hinsicht ist bei ihr der Aufwand deutlich geringer. Zur Optionsausübung ist keine notarielle Beurkundung, keine Handelsregisteranmeldung und keine Umstellung von Verträgen mit Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern erforderlich.
Autor/in: 

Dr. Wilfried W. Krauß ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Nürnberg (wilfried.krauss@taxlegal.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2021, Seite 44

 
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