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Verbraucherrechte

Kündigung wird erleichtert

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Neues „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ verbessert den Schutz gegen unvorteilhafte Vertragsbedingungen.

Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch abgeschlossenen Verträgen sowie vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Es betrifft zum Beispiel Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos – folglich alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, für deren Beendigung es einer Kündigung bedarf.

Der Bundestag hatte am 24. Juni 2021 den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung angenommen. Das Gesetz wurde am 17. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft getreten. Lediglich die neuen Kündigungsregeln treten erst am 1. März 2022 in Kraft, die Pflicht zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons soll erst ab dem 1. Juli 2022 gelten.

Folgende wichtige Änderungen bringt das neue Gesetz mit sich: 

Neue Kündigungsregeln: Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Die Kündigungsfrist wird von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern.

Kündigungsbutton: Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar und zwar über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internet-Seite des Vertragspartners platziert sein muss. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für die Verpflichtung, einen solchen Kündigungsbutton einzurichten, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022 eingeräumt.

Bestätigungslösung für Energielieferverträge: Lieferverträge für Strom und Gas soll man nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein telefonisch abgeschlossener Vertrag wirksam wird, muss er künftig in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax bestätigt werden. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Dokumentationspflicht bezüglich der Einwilligung in Telefonwerbung: Unternehmen müssen künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Abtretungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Künftig sind Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2021, Seite 39

 
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