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Corona-Hilfen

Zuschüsse laufen weiter

Euro-Bündel © tomograf/GettyImages.de

Ein Überblick über Anpassungen bei den finanziellen Corona-Hilfen von Bund und Freistaat.

Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützen, die wirtschaftlich unter der Pandemie leiden. Aktuell läuft die Überbrückungshilfe III Plus, mit der man Förderungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 erhält. Anträge sind hier bis März 2022 möglich. Zudem steht die Überbrückungshilfe IV zur Verfügung, die den Zeitraum von Januar bis März 2022 abdeckt. Hier läuft die Frist bis 30. April 2022. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Wesentliche Änderungen im Überblick:

  • Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet (bisher 100 Prozent). In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt  die Erstattung von 100 Prozent.
  • Fixpositionen wie Miete, Pacht etc. können weiterhin geltend gemacht werden. Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig nicht mehr förderfähig.
  • Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat 2019 aufweisen, können einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung gemäß Fixkostenkatalog erhalten.
  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent (Vergleichsmonat 2019). Ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in einem Monat (Dezember 2021) genügt (bisher mindestens drei Monate). Aussteller auf Weihnachtsmärkten können über die Überbrückungshilfe III Plus verderbliche Ware und Saisonware abschreiben.
  • Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können die Überbrückungshilfe IV bis 28. Februar 2022 ebenfalls beantragen.
  • Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe IV sind bereits angelaufen. Damit erhalten Unternehmen Förderungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100 000 Euro pro Fördermonat.

Ausführliche Informationen finden sich unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (dort: FAQ / Überbrückungshilfe IV). Auf dem Portal können die Anträge durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) gestellt werden.

Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weniger als eine Vollzeitstelle besetzt haben. Bis 31. März kann die Neustarthilfe Plus beantragt werden, die für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 gilt. Zudem deckt die Neustarthilfe 2022 den Zeitraum Januar bis März 2022 ab. Die Neustarthilfe gewährt für die jeweiligen Förderzeiträume einen Vorschuss von monatlich bis zu 1 500 Euro, also maximal 4 500 Euro. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhalten bis zu 18 000 Euro. Die Antragsfrist zur Neustarthilfe 2022 endet am 30. April 2022. Der Direktantrag kann gestellt werden, während die Antragstellung über prüfende Dritte in Kürze möglich ist. Neu ist zudem ein Antragspostfach für Direktantragstellende.

Mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte unterstützt der Freistaat Bayern Marktkaufleute und Schausteller, die von der Absage der Weihnachtsmärkte im Herbst 2021 betroffen sind. Die Unterstützung gilt für den privaten Lebensunterhalt im Zeitraum November 2021 bis März 2022. Gewährt wird ein (fiktiver) Unternehmerlohn von monatlich bis zu 1 500 Euro. Die Sonderhilfe beträgt insgesamt maximal 7 500 Euro, höchstens jedoch 40 Prozent des Umsatzes im Dezember oder November 2019. Inzwischen sind die Bewilligung und Auszahlung angelaufen. Anträge können bis 31. März 2022 eingereicht werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2022, Seite 46

 
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