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Berufsbildung AKTUELL

02/2020 Erscheinungsdatum: 22. April 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Corona hat unser tägliches Leben derzeit fest im Griff und dies wird wohl noch eine Zeit lang anhalten.

Erste Lockerungen betreffen nun auch den Bereich der Berufsbildung. So nehmen beispielsweise die Berufsschulen ab kommendem Montag, 27. April 2020, sukzessive den Betrieb wieder auf. Ausbildungs- und Weiterbildungsprüfungen sind – weitläufig und umsichtig – neu terminiert.

Unsere IHK-Akademie in Nürnberg und Mittelfranken hat, wie andere Bildungsträger auf Online-Kurse „umgesattelt“.

Und neben all diesen Corona-bedingten Umstellungen haben wir seit Anfang des Jahres einige Änderungen im Berufsbildungsgesetz, auf die wir besonders in diesem Newsletter hinweisen.

Zum 1. August 2020 werden einige etablierte Berufe neu geordnet. Erste Infos dazu finden Sie bereits auf unserer Homepage. Ausführlich werden wir in unserer nächsten Ausgabe dieses Newsletters berichten.

Übrigens: Auf unserer IHK-Homepage finden Sie viele nützliche Informationen zum Thema Corona. Angefangen bei den Auswirkungen auf Ausbildung und Prüfungen, die Beantragung von Kurzarbeitergeld bis hin zur Soforthilfe-Hotline: ihk-nuernberg.de/corona-virus/

Mit unserem neuen Corona-Newsletter informieren wir Sie zudem tagesaktuell über Aktualisierungen: ihk-nuernberg.de/newsletter

Herzliche Grüße – und vor allem: Bitte bleiben Sie gesund!

Stefan Kastner

 

© GettyImages.de

Berufsschulen starten langsam wieder

Konkret: Fachklassen, die auf die IHK-Prüfungen vorbereiten, werden dann wieder beschult. Alle anderen Jahrgangstufen folgen zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens am 11. Mai 2020. Nach aktuellem Stand finden die IHK-Prüfungen in der KW 25, also ab 15. Juni 2020, statt.

Bis dahin gilt für alle Auszubildenden, für die noch kein Berufsschulunterricht angeboten wird, weiter wie bisher "Lernen Zuhause". Hierzu eine dringende Bitte an alle Ausbildungsbetriebe: Geben Sie Ihren Azubis die Zeit, den Schulstoff zu bearbeiten, idealerweise zuhause oder zumindest in Ruhe im Betrieb. Es handelt sich um den Schulstoff, der in regulären Zeiten in der Berufsschule vermittelt würde und für den Besuch der Berufsschule regelt das BBiG die Freistellungspflicht.

  Ansprechpartner/in

Daniel Hassler (Tel: +49 911 1335 1227, daniel.hassler@nuernberg.ihk.de)

© PashaIgnatov - Thinkstock.com

Kurzarbeit richtig beantragen

Diese typischen Fehler sollten Sie vermeiden:

  • Antrag von Kurzarbeit für Auszubildende ohne Berücksichtigung der 6-Wochen Lohnfortzahlung
  • Antrag von Kurzarbeit für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
  • Abrechnung von Kurzarbeit für bereits gekündigte Arbeitnehmer
  • Unvollständige Einreichung des Antrages
  • Einbezug von sozialversicherungsfreien Entgeltbestandteilen und Einmalzahlungen
  • Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website: ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-und-kurzarbeit-kurzarbeitergeld/

  Ansprechpartner/in

Elke Neumann (Tel: +49 911 1335 2351, elke.neumann@nuernberg.ihk.de)

© andersr/GettyImages.de

Novellierung Berufsbildungsgesetz

Freistellung von Auszubildenden und Anrechnung der Ausbildungszeit (§ 15 BBiG neu)

Die bisher nur für Minderjährige geltenden Regelungen nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz sind nun auch für volljährige Auszubildende anzuwenden.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden unter Anrechnung der täglichen Ausbildungszeit freizustellen.
  • Ebenso sind Auszubildende mit Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen unter Anrechnung der wöchentlichen Ausbildungszeit freizustellen.
  • Alle Auszubildenden sind am Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
  • Vor einem vor 9 Uhr morgens beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
  • Da die neue gesetzliche Regelung nicht explizit Bezug auf die Anrechnung der Wegezeiten von der Berufsschule in den Betrieb nimmt, sind diese nicht mehr verpflichtend auf die tägliche Ausbildungszeit anzurechnen.

Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG neu)

Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Mindestvergütung für Auszubildende im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Die aktuell geltenden und schrittweise steigenden Beträge können Sie unter folgendem Link einsehen: PDF-Download (BMBF)

Diese Regelung betrifft ausschließlich Ausbildungsverhältnisse, die seit dem 1.1.2020 geschlossen wurden.

Teilzeitberufsausbildung (§ 7 a BBiG neu)

Mit der Novellierung sieht der Gesetzgeber nun bei der Teilzeitberufsausbildung von der Notwendigkeit eines berechtigten Interesses ab. Folglich steht diese Option einem erweiterten Personenkreis zur Verfügung, das Einverständnis aller Vertragspartner vorausgesetzt.

  • Die Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf jedoch nicht mehr als 50 % betragen und geht mit einer entsprechenden anteiligen Verlängerung der Dauer der Berufsausbildung einher.
  • Allerdings darf diese Verlängerung höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Dauer gehen, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.

Für Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Bildungsberater/innen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der IHK Nürnberg:

 

Bildungsmanager Thorsten Christoph im Online-Austausch © IHK

IHK-Akademie Weiterbildung in der Corona-Krise – online und firmenintern

Eine Gesamtübersicht, die wir stetig erweitern, finden Sie unter ihk-akademie-mittelfranken.de/webinare

Neben den maximal drei Stunden dauernden Webinaren bieten wir Ihnen in unserer IHK-Akademie Mittelfranken auch Online-Kurse, die sich über einige Monate erstrecken.

Diese bereiten dann beispielsweise im technischen oder kaufmännischen Bereich – auch in der Onlinevariante – auf einen öffentlich-rechtlich anerkannten Weiterbildungsabschluss, z. B. als Wirtschaftsfachwirt/in, vor.

Den fachübergreifenden und fachspezifischen Inhalten liegen dabei bundeseinheitliche Rahmenstoffpläne zugrunde: ihk-akademie-mittelfranken.de/onlinekurse

Alle Web-Seminare aus dem IHK-Akademie Weiterbildungsprogramm führen wir (in der beschriebenen oder in einer mit Ihnen abgestimmten Form) nach Vereinbarung für Sie gerne betriebsintern – natürlich auch online – durch. Selbstverständlich machen wir Ihnen zudem für andere Themen ein wunschgemäßes Angebot.

Ihr Nutzen und unser Service für KMUs

  • Sie wählen Seminartermine und den Ort – das kann in von Ihnen gewählten oder unseren Räumen sein. Online können wir den virtuellen Meetingraum stellen oder wir nutzen Ihren Meetingraum und liefern Know-How-Transfer.
  • Sie können die Größe und die Zusammensetzung der Gruppe bestimmen – je nach (Web-)Seminar oder (Web-)Workshop die passende Teilnehmerzahl.
  • Der Teilnehmerkreis ist damit homogener – das steigert den Lernerfolg, denn alle haben schon eins gemeinsam: Sie arbeiten in Ihrem Unternehmen.
  • Sie setzen inhaltliche Schwerpunkte und ergänzende Themen – so wird der Transfer in die betriebliche Praxis erleichtert, die Erfüllung der individuellen Aufgabenstellungen im Unternehmen intensiver unterstützt.
  • Sie haben den Mehrwert dieser individuellen Gestaltungsmöglichkeiten und trotzdem bleiben die Kosten überschaubar.
  • Die IHK-Akademie Mittelfranken übernimmt für Sie alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ihren (Web-)Seminaren, die komplette Vorbereitung, Organisation und Abwicklung, auf Wunsch bis zur Einladung Ihrer Seminarteilnehmer/innen.
  • Sie möchten im Verbund mit einem anderen Unternehmen das (Web-)Seminar durchführen? Auch das organisiert die IHK-Akademie Mittelfranken für Sie.

Für Anfragen, Informationen und Angebote stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: ihk-akademie-mittelfranken.de/firmenseminare

  Links Ansprechpartner/in

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