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Ausgabe 111 Erscheinungsdatum: 10. April 2021 14:38 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Einzelhandel: Zutritt in Verbindung mit Terminshopping bei regionaler Inzidenz >100 und "Click & Meet"-Test ab 12.04.2021

Laut Presseinformation des Bayerischen Gesundheitsministeriums gilt Folgendes:

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 geltenden Fassung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Für das Testverfahren gilt:

Es dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArMs, die Liste der zugelassenen Antigentests ist dort ebenfalls hinterlegt).

POC-Antigentests (Schnelltests) müssen im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, in den Apotheken sowie bei den dazu vom ÖGD beauftragten Stellen möglich. Den Ladengeschäften steht in diesem Zusammenhang ebenfalls die Möglichkeit offen, ggf. in Kooperation mit einem privaten Dienstleister, selbst eine Beauftragung durch den ÖGD zur Durchführung der Bürgertestungen vor dem Ladengeschäft bzw. in geeigneten Räumlichkeiten zu erhalten und in der Folge die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abzurechnen. Diese Tests stehen dann allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Um als berechtigter Leistungserbringer Bürgertestungen durchzuführen, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch zugelassen sein.

  • Über das Ergebnis wird durch die genannten Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der vor Besuch des jeweiligen Ladengeschäfts dem Betreiber vorzulegen ist; der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Besuch des Ladengeschäfts vorgenommenen worden sein.
  • Bei positivem Ergebnis besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation) - Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen“ (AV Isolation); die betreffende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden hat, welches dann über das weitere Vorgehen informiert.
  • Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass lediglich oropharyngeale Abstriche (also nur Rachenabstriche), keine tiefen nasopharyngealen Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung der Testung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.

Selbsttests müssen vor Ort unter strenger Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips unter "Aufsicht" des Betreibers bei der Verwendung vorgenommen werden. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten).

  • Zeigt der Selbsttest ein negatives Ergebnis an, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu besuchen.
  • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich sofort absondern sollte, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren sollte.
  • Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen.
  • Perspektivisch kommen bei entsprechender Marktverfügbarkeit auch Selbsttests unter Aufsicht kombiniert mit einem digitalen Testnachweis in Betracht, um auch den Besuch in anderen Ladengeschäften zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung.

Wir halten Sie tagesaktuell informiert unter: www.ihk-nuernberg.de/s/137034#click-meet-test

 

Inzidenz-unabhängige Öffnungen im Bereich des Einzelhandels ab dem 12.04.2021

Unabhängig vom Inzidenzwert dürfen auch nach dem 11. April geöffnet bleiben:

Der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Alle Informationen im Überblick: www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/erneuter-lockdown/

 

Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 09.04.2021

Seit gestern Nacht ist die Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 9. April 2021 veröffentlicht. Hier werden die bayerischen Kabinettsbeschlüsse vom 7. April 2021 bestätigt.

Die Verordnung tritt am Montag, 12. April in Kraft, einzelne Bestimmungen bereits am Samstag, 10. April. Alle Änderungen finden Sie im Einzelnen hier: www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/corona-virus/verordnung-zur-aenderung-der-zwoelften-bayerischen-infektionsschutzmassnahmenve2.pdf

Alles zur Öffnung von Betrieben, Geschäften und des Einzelhandels finden Sie hier: www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/

 

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