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Ausgabe 112 Erscheinungsdatum: 12. April 2021 19:02 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine neue Liste mit Fragen und Antworten zum Thema "Corona-Krise und Wirtschaft" veröffentlicht (Stand: 12. April 2021). Sie gibt Aufschluss über die aktuellen Regeln und Bestimmungen zu folgenden Fragen:

1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen unabhängig von der Inzidenz geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
2. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?
3. Können Dienstleister und Handwerker, deren Ladengeschäfte zu schließen sind, Kunden zu Hause aufsuchen?
4. Welche Ladengeschäfte mit Kundenverkehr müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?
5. Welche Betriebe bzw. Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten bleiben inzidenzunabhängig geschlossen?
6. Welche Kulturstätten können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen und welche Bildungsangebote sind dann beispielsweise erlaubt?
7. Inwieweit gelten die Click und Collect-Regeln auch für Dienstleistungsbetriebe? Ist auch die Annahme von Waren erfasst?
8. Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden? Dürfen Probefahrten stattfinden?
9. Was gilt für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 erreicht bzw. unterschritten wird?
10. Was gilt für Ladengeschäfte, wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt?
11. Wann liegen zulässige medizinische und therapeutische Leistungen vor?
12. Unter welchen Umständen dürfen diese medizinischen und therapeutischen Leistungen bzw. medizinisch notwendigen Behandlungen in ansonsten geschlossenen Sportstätten angeboten werden?
13. Was gilt hinsichtlich der Fuß- und Nagelpflege?

Die Antworten finden Sie als PDF unter:
https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/corona-virus/faq-corona-krise-und-wirtschaft.pdf

 

Aktuelle Regelungen für Geschäfte, die von inzidenzabhängigen Schließungen betroffen sind

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 geltenden Fassung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Um eine bessere Übersicht für die aktuellen Regelungen für Geschäfte, die von der inzidenzabhängigen Schließung betroffen sind, zu ermöglichen, zeigen wir in einer Tabelle, welche Maßnahmen in den entsprechenden Abstufungen des Inzidenzwertes einzuhalten sind. Die Tabelle finden Sie ab sofort unter:
https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/erneuter-lockdown/

 

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