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Ausgabe 115 Erscheinungsdatum: 20. April 2021 16:03 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Überbrückungshilfe III - Weitere Anpassungen

Folgende Nachbesserungen werden in diesen Tagen in die FAQs zur Überbrückungshilfe III übernommen:

  • Warenwertabschreibung aktueller Frühling-/Sommersaisonwaren nach handelsrechtlicher Rechnungslegung, die vor dem 1. April 2021 eingekauft und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung.
  • Kalender- und Reiseverlage können Verluste durch unverkäuflich gewordene Produkte abschreiben, wie jahresgebundene Kalender, veraltete Reiseführer oder Merchandise-Artikel für abgesagte Veranstaltungen.
  • Unternehmen wird ermöglicht, Anträge auf November-/Dezemberhilfe zurückzuziehen. Dadurch erhalten sie die Möglichkeit auch für die Monate November/Dezember Überbrückungshilfe III zu beantragen.

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen erhalten Sie unter www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe

 

Hinweis zu Ausgangssperren: Bescheinigung des Arbeitgebers für Beschäftigte nicht zwingend erforderlich

Wenn Beschäftigte in Regionen, in denen eine Ausgangssperre gilt, aus betrieblichen Gründen während der Sperrzeiten auf Wegen zwischen Betriebsstätte und Wohnung unterwegs sind, müssen sie nicht zwangsläufig eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers mit sich führen. Das geht aus einer Antwort des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf unsere Anfrage zu diesem Thema hervor:

"Das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 26 Nr. 1 bis 7 der 12. BayIfSMV ist im Fall einer Kontrolle gegenüber der zuständigen Stelle bzw. den Vollzugsbeamten glaubhaft zu machen. Ein konkretes Beweismittel ist hierfür nicht vorgeschrieben, sodass eine Bestätigung des Arbeitgebers sicher hilfreich sein kann, jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben wird."

Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigen eine Bescheinigung ausstellen möchten,  sollten sie keine standardisierten Vorlagen, sondern individuelle und konkrete Texte verwenden. Im Bedarfsfall sollen formlose Bestätigungen über die geschäftliche/dienstliche Veranlassung einer konkreten Fahrt während der Sperrzeiten aber auch auch im Nachhinein ausreichen.

Mehr zum Lockdown: www.ihk-nuernberg.de/lockdown

 

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