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Ausgabe 116 Erscheinungsdatum: 21. April 2021 17:50 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Infektionsschutzgesetz: Bundestag beschließt "Bundeseinheitliche Notbremse"

Der Bundestag hat am Mittwoch, 21. April 2021 ein neues Infektionsschutzgesetz  beschlossen, das bundeseinheitliche Regelungen ("Notbremse") bei hohen Inzidenzzahlen vorschreibt. Die beschlossenen Regelungen müssen noch den Bundesrat passieren und können frühestens am Samstag, 24. April in Kraft treten. Im Einzelnen sieht das Gesetz zur Notbremse folgendes vor:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 können weiterhin die Länder über Art und Umfang von Maßnahmen entscheiden. Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 gelten künftig bundeseinheitliche Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Dies betrifft insbesondere:

  • Handelsgeschäfte: Öffnen dürfen weiterhin Geschäfte, die der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen dienen. Dies sind: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und im Gegensatz zu den derzeit geltenden Bestimmungen in Bayern auch Buchläden, Blumenläden und Gartencenter.
  • Alle übrigen Geschäfte müssen schließen. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 soll "Click & Meet" mit negativem Corona-Test möglich sein (derzeit ist dies in Bayern bis zu einer Inzidenz von 200 erlaubt). "Click & Collect" bleibt inzidenzunabhängig erlaubt.
  • Beschränkung von körpernahen Dienstleistungen. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen (bspw. auch medizinische Fußpflege, Physiotherapie usw.) sowie Friseurbetriebe. Dabei gilt eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sowie bei Friseurbetrieben ein höchstens 24 Stunden alter negativer Corona-Test.
  • Beschränkungen der Personenzahl bei privaten Zusammenkünften (gilt nicht für Kontakte bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Teilnahme an Streiks, der Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher Tätigkeiten oder behördlicher Termine).
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Gaststätten (Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen bleiben gestattet).
  • Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr (Ausnahmen gelten bei triftigen Gründen, beispielsweise zur Berufsausübung, zur Abwendung von Gefahren, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts etc.). Zwischen 22 und 5 Uhr dürfen keine Speisen abgeholt, aber geliefert werden.
  • Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen müssen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage nacheinander unter 100, gelten zwei Tage später wieder die Landesregelungen.

Im Gesetz wurde außerdem festgelegt, dass Arbeitgeber nicht nur verpflichtet sind, Homeoffice anzubieten, sondern Beschäftigte dieses Angebot auch annehmen müssen, wenn es ihnen möglich ist. Arbeitgeber müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, weshalb Beschäftige nicht im Homeoffice arbeiten können.

Mehr zu den beschlossenen Regelungen unter www.ihk-nuernberg.de/lockdown.

 

BIHK: "Corona-Notbremse verlängert Perspektivlosigkeit - Sargnagel für viele Geschäfte im bayerischen Einzelhandel"

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) kritisiert die heute vom Bundestag beschlossene Corona-Notbremse als nicht zielführend. „Die nur an Inzidenzwerten orientierten Maßnahmen werden bei Verbrauchern und Betrieben weiter für ein chaotisches Stop-and-Go sorgen", sagt BIHK-Präsident Eberhard Sasse. "Stattdessen brauchen wir angesichts steigender Impfquoten einen klaren Weg aus der Pandemie. Es fehlt ein Plan für kontrollierte Öffnungen, die sich an regionalen Gegebenheiten festmachen. Als Hauptindikator für die Infektionslage sollte statt der stark schwankenden Zahl der Neuinfektionen die viel robustere Zahl der Neuaufnahmen auf Intensivstationen herangezogen werden, wie dies auch namhafte Wissenschaftler vorschlagen“, so Sasse weiter.

Die gesamte Stellungnahme des BIHK zum beschlossenen Gesetz finden Sie unter www.ihk-muenchen.de/de/Presse/News/News-Detailseite-(%C3%BCberregional)_46144.html.

 

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