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Ausgabe 117 Erscheinungsdatum: 22. April 2021 17:55 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Finanzielle Hilfen: Härtefallfonds

In Bayern stehen – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag – über 230 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen im Freistaat zur Verfügung. Anträge sollen von Mai an über prüfende Dritte gestellt werden können.

  • Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
  • Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung orientiert sich an der Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III. Sie soll nicht höher als 100.000 Euro sein.  Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.
  • Wer kann Anträge stellen? Unternehmen und Selbständige können Anträge stellen. Das jeweilige Land legt in Anlehnung an die Überbrückungshilfe fest, was für die Antragstellung gefordert ist. Dazu gehören Ablehnungsbescheide für andere Corona-Hilfen und die Erläuterung, warum das Unternehmen bei anderen Hilfen nicht antragsberechtigt war.
  • Antragstellung in Bayern: Anträge auf Härtefallhilfe können voraussichtlich ab Mai über Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) elektronisch gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die IHK für München und Oberbayern. Eine Härtefallkommission aus Vertretern der Wirtschaft (HWK, IHK, vbw) und unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums entscheidet über die Einzelfallförderungen.
  • Eine Antragstellung ist in Bayern derzeit noch nicht möglich.
  • In Bayern wird die Härtefallhilfe auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch

Details zum geplanten Härtefallfonds finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-finanzielle-hilfen/soforthilfe-corona/#haertefallfonds

 

Arbeitsschutz: Ausweitung der betrieblichen Testangebote

Mit der Dritten Änderungsverordnung wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um Regeln für weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, wird auf grundsätzlich 2 Tests pro Woche erhöht. Die Regelungen zum Thema "Homeoffice" werden mit der Verordnung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen, da sie künftig über das neue Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Im Rahmen dieses "Umzugs" wurde außerdem festgelegt, dass Arbeitnehmer das Angebot zur Arbeit im Homeoffice annehmen müssen, wenn es ihnen möglich ist.

Mehr zum Thema "Corona und Arbeitsschutz" unter www.ihk-nuernberg.de/arbeitsschutz-corona

 

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