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Ausgabe 121 Erscheinungsdatum: 3. Mai 2021 18:28 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Änderungsanträge für Überbrückungshilfe III jetzt möglich

Unternehmen, die bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben und die darauf folgenden Verbesserungen (zum Beispiel den zwischenzeitlich eingeführten Eigenkapitalzuschuss) noch nicht beantragen konnten, haben jetzt die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen. Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Nach Absenden eines Änderungsantrages ist es nicht möglich, einen weiteren Änderungsantrag (für diesen Antrag) zu erstellen. Änderungen können dann nur noch über die Endabrechnung eingereicht werden.

Einen Link zum Änderungsantrag und einen Überblick über die Corona-Hilfen erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe. Alle weiteren Informationen zur Überbrückungshilfe gibt es auch auf der Seite des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Verlängerung der Corona-Hilfen der LfA

Nachdem die EU die Verlängerung der beihilferechtlichen Grundlagen der LfA-Corona genehmigt und das Bayerische Kabinett die Verlängerung der über die LfA ausgereichten Corona-Hilfen beschlossen hat, können nun die LfA-Corona-Hilfen – ebenso wie die Corona-Hilfen der KfW – bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden. Dies betrifft u.a. den LfA-Schnellkredit, den Corona-Schutzschirm-Kredit, den Universalkredit sowie die LfA-Bürgschaften. Bei den Bürgschaften wird der bisher erforderliche direkte Corona-Bezug, dass das Unternehmen infolge des COVID-19 Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten ist, gelockert. Künftig muss die Bürgschaft nur noch allgemein im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.

www.ihk-nuernberg.de/finanzielle-hilfen

 

Schulung: Durchführung von Corona-POC-Antigen-Schnelltests in Unternehmen

Im Rahmen der Teststrategie spielen die POC-Tests eine zentrale und wichtige Rolle. Möglich sind Bürgertestungen auch in Unternehmen, wenn diese vom Gesundheitsamt dazu autorisiert werden (sog. "Beauftragung Dritter" gem. §4a TestV). Voraussetzung: Nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die in eigener Verantwortung testen und abrechnen möchten, müssen ihr Personal durch einen Arzt oder medizinisches Fachpersonal in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests schulen lassen.

Die IHK bietet in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Roten Kreuz Schulungen für Mitarbeiter an, die in Unternehmen Tests durchführen sollen. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss der Schulung einen entsprechenden Nachweis. Die komplette persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Test-Kits für die Einweisung werden zur Verfügung gestellt. Medizinische Vorkenntnisse sind hilfreich, aber nicht erforderlich.

Derzeit ist die Anmeldung für zwei Termine am 10. und 12. Mai geöffnet, weitere Termine werden je nach Nachfrage angeboten.

www.ihk-nuernberg.de/v/6058

 

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