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Ausgabe 129 Erscheinungsdatum: 4. Juni 2021 16:36 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Öffnungs- und Normalisierungskonzept ab dem 7. Juni 2021 in Bayern

Das bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2021 die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen­verordnung (13. BayIfSMV) beschlossen, die ab dem 7. Juni 2021 in Kraft tritt. Mit dieser Verordnung werden aufgrund der bayernweit niedrigen Inzidenzen und der steigenden Impfquote weitreichende Lockerungen und ein deutliches mehr an Freiheiten umgesetzt:

  • Der Katastrophenfall in Bayern wird zum 7. Juni aufgehoben.
  • Nur noch zwei Inzidenzschwellen (50 und 100): Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt.
  • Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich zehn Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
  • Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder Genesene eines negativen Tests.
  • Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
  • Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.
  • Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
  • Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.
  • Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.
  • Bundesnotbremse eins zu eins: In Gebieten mit einer Inzidenz > 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass - wie vom Bund vorgesehen - zwischen 22 und 24 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist ("Hamburger Modell").

Hinweis: Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung liegt noch nicht vor und wird nach Veröffentlichung durch die Staatsregierung auf unserer Website eingestellt: www.ihk-nuernberg.de/s/137034

 

Gastronomie, Hotellerie, Beherbergung ab 7. Juni

Nach dem Beschluss bayerischen Staatsregierung vom 4. Juni 2021 tritt ab dem 7. Juni die neue 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) in Kraft. Dann gilt:

Gastronomie

  • Innengastronomie wird geöffnet
  • Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 Uhr (bisher 22 Uhr) bei einer Inzidenz unter 100 offen bleiben.
  • Negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich.
  • Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung.
  • Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

Hotellerie, Beherbergung

  • Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen.
  • In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

Hinweis: Die Verordnung liegt noch nicht vor und wird nach Veröffentlichung durch die Staatsregierung auf unserer Website eingestellt: www.ihk-nuernberg.de/s/135345

 

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