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Ausgabe 135 Erscheinungsdatum: 18. Juni 2021 13:19 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Neue Rahmenkonzepte für die Öffnung von Betrieben

Die Rahmenkonzepte zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als Grundlage für die Öffnung von Betrieben wurden überarbeitet und veröffentlicht. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Schutz- und Hygienekonzept der jeweils aktuellen Fassung entspricht.

Allgemeine Anpassungen gibt es insbesondere zur Maskenpflicht und den Tests und Nachweisen.

  • Wenn und dort wo FFP-2-Maskenpflicht gilt (bspw. in der Gastronomie, solange der Gast nicht am Tisch sitzt), dann für Gäste ab dem 16. Geburtstag. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen.
  • Bei testabhängigen Angeboten gilt, dass entweder ein Testnachweis vorgelegt werden muss, der vom Betreiber einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen ist, oder ein Test vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführt wird. Für Schüler in Bayern gilt der Testpass der Schule (sog. Schulpass) über die Teilnahme an den regelmäßigen Selbsttestungen als Nachweis. Ausnahmen gelten für geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag mit entsprechendem Dokument.

Darüber hinaus enthalten die Rahmenkonzepte weitere, angebotsbezogene Anpassungen. Hier finden Sie die jeweiligen Rahmenkonzepte mit Verkündungsdatum:

Weitere Informationen zu den allgemeinen Regeln für Betriebe finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft, wichtige Informationen sowie Vorlagen für Hygienekonzepte und Plakate für Gastronomie, Hotellerie und touristische Dienstleister unter www.ihk-nuernberg.de/gastro.

 

Abschlussprüfung Kurzarbeit – wie Betriebe sich vorbereiten können

Die Bundesagentur für Arbeit bereitet aktuell die Abschlussprüfungen für das Kurzarbeitergeld vor. Gesetzlich ist es vorgesehen, dass nach Beendigung der Kurzarbeit eine Schlussrechnung aufgrund einer sorgfältigen Abschlussprüfung ergeht. Bei der Abschlussprüfung werden die monatlich durch die Betriebe eingereichten Abrechnungen noch mal umfänglich geprüft. Nach Durchführung der Prüfung wird ein finaler Bescheid erstellt. In den kommenden Monaten werden daher alle Betriebe, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, angeschrieben und um Vorlage der relevanten Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsunterlagen, Arbeitszeitnachweise, Anwesenheitslisten etc. gebeten.

Weitere Informationen unter: www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-und-kurzarbeit-kurzarbeitergeld

 

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