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Ausgabe 157 Erscheinungsdatum: 14. Dezember 2021 16:26 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmen­verordnung bis 12. Januar: Keine Testpflicht mehr für "Geboosterte"

Das bayerische Kabinett hat nach einer gemeinsamen Sitzung mit dem sächsischen Kabinett beschlossen, die derzeit geltende "Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" erneut zu verlängern: Die Regelungen bleiben nach Beschluss des Kabinetts (www.bayern.de) bis einschließlich 12. Januar 2022 bestehen. Gleichzeitig wurden einige Änderungen angekündigt:

  • Für "Geboosterte" entfällt künftig 15 Tage nach ihrer Booster-Impfung bei der 2G-Plus-Regelung (z.B. im Freizeitbereich) der zusätzliche Test. Damit sollen ein zusätzlicher Anreiz für das Boostern geschaffen und gleichzeitig die Testzentren entlastet werden. Die Testpflicht bleibt allerdings bei Besuchen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen auch für "Geboosterte" bestehen.
  • An vielen Orten, an denen bisher die 2G-Plus Regel galt, wird künftig die 2G-Regel ausreichen. Dazu gehören:
    • in Sportstätten unter freiem Himmel (nur für eigene sportliche Betätigung, für Zuschauer gilt weiterhin 2G-Plus),
    • bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel,
    • in zoologischen und botanischen Gärten, Freizeitparks, Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche),
    • auf Ausflugsschiffen,
    • bei Führungen unter freiem Himmel.
  • Im touristischen Bahn- und Reisebusverkehr gelten künftig die Regelungen für den ÖPNV (3G, keine Kapazitätsgrenzen).
  • Die Ausnahmen von 2G für Schülerinnen und Schüler werden bis zum Ablauf des 12. Januar verlängert.
  • Zu Silvester gilt zwar wie angekündigt ein Feuerwerks-Verkaufsverbot und zusätzlich auch ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen mit mehr als 10 Personen. Die Sperrstunde in der Gastronomie wird allerdings in der Silvesternacht aufgehoben.
  • Betreiber oder Beschäftigte in Einrichtungen mit "2G" oder "2G-Plus" dürfen anstelle von 2 PCR-Tests pro Woche auch tägliche Schnelltests abgeben. Für Beschäftigte, zum Beispiel im Handel, gilt am Arbeitsplatz weiterhin die OP-Maske, nicht generell FFP2-Maskenpflicht.

Die Änderungen treten erst nach Verkündung der Änderungsverordnung für die 15. BayIfSMV in Kraft. Mehr zu den aktuellen Regelungen unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft

 

Testzertifikate von Onlineanbietern weitgehend ungültig

Ob 2G-Plus oder 3G – aktuelle negative Testzertifikate werden für viele Angebote benötigt. Online-Anbieter sind schnell auf den Zug aufgesprungen und werben mit Testlösungen für zuhause. Dabei wird auf die Erfüllung der 3G-Pflicht in Betrieben Bezug genommen und Rechtssicherheit zugesagt. Die Kunden führen entweder unter "Online-Beobachtung" einen Selbsttest durch oder füllen in manchen Fällen sogar nur einen Fragebogen aus und erhalten am Schluss einen negativen Testnachweis.

Das Verwaltungsgericht München hat nun in einem konkreten Fall über derartige Angebote geurteilt – und insbesondere kostenfreien oder sehr günstigen Angeboten dabei eine generelle Absage erteilt. Begründung: Es sei nicht davon auszugehen, dass bei derartigen Angeboten eine Testüberwachung durch ärztliches Personal stattfinde. Dieser Umstand dürfte auf die meisten Anbieter zutreffen. Damit entspricht diese Art der Testungen nicht der geltenden Rechtslage, so die Auffassung.

Unternehmen sollten bei der Kontrolle von Test-Zertifikaten daher genau auf die ausstellende Einrichtung achten und im Zweifel zur Vermeidung von Strafen den Zutritt verweigern.

 

Keine "Bändchen-Lösung" im Einzelhandel

"2G-Bändchen" zur erleichterten Zugangskontrolle im Einzelhandel wird es in Bayern nicht geben: Das Bayerische Gesundheitsministerium erklärt die Lösung in einem Schreiben für rechtswidrig, weil sie den Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) nicht genügt. Darin ist festgelegt, dass "Anbieter, Veranstalter und Betreiber" von Einrichtungen mit 2G selbst zur "Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet" sind. Das bedeutet: Die Kontrolle muss selbst durchgeführt oder aber an Ordnungskräfte oder Dienstleister am Ladeneingang delegiert werden.

Bei einem "2G-Bändchen" erfolgt allerdings vor Ort keine Kontrolle des Impf- oder Genesenen-Status mehr, sondern nur die Kontrolle, ob ein Bändchen vorhanden ist. Dabei müsste sich der Anbieter dann blind darauf verlassen, dass das Bändchen nach einer gewissenhaften Kontrolle durch einen "unbekannten Dritten" ausgehändigt wurde. Das kann aber nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommen Fragen der Haftung bei einem Missbrauch einer solchen Regelung. Die "Bändchen-Lösung" ist somit laut Gesundheitsministerium nicht ausreichend.

Im gleichen Schreiben wurden außerdem die Kreisverwaltungsbehörden darum gebeten, "die Kontrollen hinsichtlich der 3G-, 3G plus- und 2GRegelungen auch auf den Handel auszudehnen". Es könnte also zu vermehrten Kontrollen kommen: Inhaber sollten die Kontrollen daher gewissenhaft und gründlich durchführen.

Die Belastungen für den Handel durch die Zugangsbeschränkungen in der Vorweihnachtszeit sind hoch. Gemeinsam mit anderen bayerischen IHKs setzen wir als IHK Nürnberg für Mittelfranken uns weiterhin dafür ein, dass die Zugangsregelungen 2G im Handel angepasst werden, indem zum Beispiel auch Stichproben-Kontrollen gestattet werden.

 

Neue Rahmenkonzepte veröffentlicht

Im Nachgang zu den Anpassungen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in den vergangenen Tagen einige Rahmenkonzepte überarbeitet worden. Insbesondere wurden folgende Dokumente aktualisiert:

 

 

nordbayern.de gibt Übersicht über PCR- und Schnelltestzentren

Neben den Übersichts-Seiten zu Testmöglichkeiten auf den Webseiten der Städte und Landkreise hat das Online-Portal nordbayern.de eine aktuelle Übersicht über Teststellen in der Region veröffentlicht. Die Artikel konzentrieren sich jeweils auf eine Region oder Stadt und listen Anbieter, rechtliche Vorgaben und Links zu den Anmeldemöglichkeiten auf.

 

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