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Ausgabe 159 Erscheinungsdatum: 21. Dezember 2021 20:20 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Bund-Länder-Beschluss: Allgemeine Kontaktbeschränkungen gegen die Omikron-Welle

Zwar sinken derzeit die Inzidenzzahlenwerte und analog dazu auch die Zahl der Covid-19-Patienten in Krankenhäusern in Bayern, doch die drohende Omikron-Welle wirft ihre politischen Schatten voraus: Bund und Länder haben sich aufgrund der Warnungen von Expertenrat und Robert Koch-Institut am Mittag des 21. Dezembers auf weitere Verschärfungen geeinigt. Geschäfts- bzw. Schulschließungen oder ein "harter" Lockdown standen jedoch nicht zur Diskussion.

Spätestens ab dem 28. Dezember sollen sich maximal zehn Personen privat treffen dürfen – unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status bzw. davon, ob die Treffen in Innenräumen oder außerhalb stattfinden. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, sind Treffen wie bislang auf den eigenen Haushalt und maximal zwei weitere Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt.  Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen. 

Die übrigen beschlossenen Regelungen, die bundesweite "Mindestmaßnahmen" darstellen, gelten in Bayern bereits seit der letzten Verschärfung der Infektionsschutzmaßnahmen­verordnung (15. BayIfSMV) und stellen somit keine Neuigkeiten dar. So sollen in ganz Deutschland Clubs und Diskotheken in Innenräumen schließen und überregionale Großveranstaltungen ohne Zuschauer stattfinden. Auch andere beschlossene Regelungen wie der Appell, sich impfen zu lassen, über die Feiertage Kontakte zu begrenzen und das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern wurden nochmals bekräftigt.

Mehr zu den geltenden Regeln und den Link zum vollständigen Beschluss unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft

 

Verbesserungen von Corona-Hilfen

In der heutigen Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wurden folgende Verbesserungen der Corona-Hilfen bekannt gegeben:

  • Das Kabinett hatte bereits Anfang Dezember Eckpunkte für die Bayerische Sonderhilfe für Weihnachtsmärkte beschlossen. Der Freistaat zahlt zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1 500 Euro für die Monate November 2021 bis März 2022. Die Antragstellung soll zeitnah starten. Nun wurde vereinbart, dass die Bayerische Sonderhilfe als Teil der Bayerischen Härtefallhilfen abgewickelt werden soll, die der Ministerrat heute bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Mehr dazu unter www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe/#haertefallfonds
  • Die Überbrückungshilfe III Plus wird nun auch im Fall freiwilliger Betriebsschließungen gewährt, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Die Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche wird verlängert, die nunmehr auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen bis zum 31. Dezember 2021 abdeckt. Informationen hierzu finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe/#ueberbrueckungshilfe3plus
  • Die Überbrückungshilfe IV kann nun auch von Selbständigen bzw. Unternehmen beantragt werden, die vor dem 30. September 2021 ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen haben bzw. gegründet wurden. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe/#ueberbrueckungshilfe4
  • Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022, Anträge für die Überbrückungshilfe IV bis 30. April 2022 gestellt werden.

Weitere Details werden spätestens mit den FAQs für die Überbrückungshilfe IV unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Sämtliche Informationen zu den Überbrückungshilfen haben wir auf unserer Homepage unter www.ihk-nuernberg.de/finanzielle-hilfen ergänzt.

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Spielwaren sind täglicher Bedarf

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17. Dezember einen Beschluss zu Spielzeuggeschäften erlassen: Der Antrag eines Spielwarenhändlers, 2G im Handel allgemein auszusetzen, wurde darin zwar abgelehnt. Gleichzeitig legte das Gericht allerdings im Beschluss fest, "dass auch Spielwarengeschäfte der Deckung des täglichen Bedarfs i.S.d § 10 Abs. 1 Satz 1" der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dienen. Durch den Beschluss des Gerichtes fallen Spielwarenläden demnach nicht mehr in den Wirkungsbereich der 2G-Regelung im Handel. Im Beschluss des Gerichts heißt es: "Obwohl das Angebot von Spielwarengeschäften im Regelfall keine lebensnotwendigen Bedarfsgüter umfasst, haben Spielwaren – was der Senat als allgemein bekannt voraussetzt – bei generalisierender Betrachtung jedenfalls für Kinder und zumal in der Weihnachtszeit (mindestens) dieselbe Bedeutung wie (für Erwachsene) Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte."

Mehr zum Urteil auf den Seiten des Handelsverbandes Bayern (www.hv-bayern.de)

 

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nochmals wegen der pandemiebedingten Einschränkungen die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffungen (R 6.6 Einkommensteuer-Richtlinien) um ein Jahr verlängert. Sind Rücklagen bei dem Unternehmen nach R 6.6 Abs. 4 EStR gebildet worden, gelten somit neue Reinvestitionsfristen. Die genauen Daten und das Schreiben des BMF finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/s/134689.

 

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