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Ausgabe 170 Erscheinungsdatum: 18. März 2022 15:51 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Neues Infektionsschutzgesetz mit Übergangsfrist bis 2. April verabschiedet

Der Bundestag hat am heutigen Freitag ein geändertes Infektionsschutzgesetz mit dem Wegfall der meisten bundesweiten Corona-Schutzregeln beschlossen. Die Bundesländer wollen aber noch eine bis maximal 2. April eingeräumte Übergangsfrist nutzen, um jeweils aktuell geltende Schutzregeln zumindest teilweise aufrechtzuerhalten. So gelten in Bayern, wie im letzten Newsletter beschrieben, noch bis zum 2. April unverändert die Zugangsregeln ("G-Regeln") sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die folgenden Lockerungen treten jedoch unabhängig von der Übergangszeit in Kraft:

  • sämtliche Kontakteinschränkungen
  • alle Kapazitäts- oder Besucher-Obergrenzen (sowie die Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen)
  • das Verbot von Tanz- und Musikveranstaltungen in der Gastronomie
  • das Verbot von Volksfesten, Jahrmärkten, Feierlichkeiten in der Öffentlichkeit
  • sämtliche Verbote zum Verkauf oder Konsum von Alkohol (sofern diese noch bestanden)
  • die Pflicht zum Tragen einer Maske am Platz im Klassenraum in Grundschulen (ab 28. März auch in der 5. und 6. Klasse) sowie keine festen Gruppen mehr in Kindertageseinrichtungen.

Künftig gilt nur noch ein Basisschutz

Welche Vorgaben weiterhin in welchen Regionen gelten, entscheiden künftig die Länderparlamente. Grundsätzlich gilt nach der geänderten Rechtsgrundlage zum Infektionsschutz nur noch ein Basisschutz mit Masken- und Testvorschriften für besonders verletzliche Gruppen und Einrichtungen wie Altenheime und Kliniken.

Die Länderparlamente können für sogenannte Hotspots schärfere Vorschriften für die Maskenpflicht sowie Abstands- und Hygieneregeln und 2G- oder 3G-Nachweise beschließen. Voraussetzung ist die Ausbreitung einer neuen, gefährlichen Virusvariante in einer Region oder die drohende Überlastung des Gesundheitswesens durch hohe Infektionszahlen. Die Auflagen, die nach der neuen Rechtsgrundlage beschlossen werden, können maximal bis zum 23. September in Kraft bleiben.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw11-de-infektionsschutzgesetz-freitag-881812

 

Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Das Bundeskabinett hat diese Woche die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich ab dem kommenden Sonntag auf neue Bedingungen zum Coronaschutz am Arbeitsplatz einstellen. Danach gilt, dass Arbeitgeber vom 20. März an selbst die Gefährdung durch das Virus SARS-CoV-2 ein­schätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Damit sind die Coro­na­schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben.

Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Eine "Home-Office-Pflicht" ist in der Verordnung nicht mehr vorgesehen, die Arbeitgeber sind aber angehalten zu prüfen, ob Tätigkeiten auch (weiterhin) von daheim aus wahrgenommen werden können.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-maerz-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

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