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Ausgabe 175 Erscheinungsdatum: 27. April 2023 13:26 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Betriebe, die in den ersten Monaten der Corona-Pandemie Soforthilfen erhalten haben, müssen noch bis zum 30. Juni 2023 ihre tatsächlichen Liquiditätsengpässe an das Bayerische Wirtschaftsministerium melden und gegebenenfalls zu viel erhaltene Hilfen zurückzahlen. Kleingewerbetreibende und Solo-Selbständige, deren Unternehmen durch die Rückzahlungen in Existenzgefahr geraten würden, sollen allerdings von der Rückzahlung teilweise oder ganz befreit werden können.

Das Ministerium hat Mitte April nun Eckpunkte dafür festgelegt, in welchen Einzelfällen ein Erlass der Rückzahlungen möglich ist: Als ungefähren Rahmen hat die Staatsregierung einen Teilerlass oder Erlass angekündigt, wenn das Betriebsergebnis bei Alleinstehenden 25 000 bzw. bei Personen mit einem Unterhaltspflichtigen 30 000 Euro nicht übersteigt. Eine Existenzgefährdung wird außerdem angenommen, sobald der Jahresüberschuss nach Steuern, weitere Einkünfte und das liquide Betriebsvermögen gemeinsam nicht ausreichen, um eine angenommene Ratenzahlung von 5 000 Euro im Jahr zu leisten. (Teil-)Erlasse können jedoch immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Auch Betriebe, bei denen keine Existenzgefährdung besteht, sollen großzügige Ratenzahlungen über 24 Monate, in Einzelfällen sogar noch längere Zeiträume, beantragen können.

Anträge auf Ratenzahlungen sollen ab 1. Juni 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden können. Das Verfahren für Anträge auf (Teil-)Erlasse wird derzeit noch erarbeitet. Alle Informationen finden Sie unter www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona.

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