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Ausgabe 28 Erscheinungsdatum: 20. Mai 2020 18:18 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Verlängerung der vereinfachten Stundungsmöglichkeit bis Mai 2020: Neue Antragsvorlage

Die Sozialversicherung hat im März eine Stundung der Beiträge ermöglicht. Diese vereinfachte Stundungsmöglichkeit wird nunmehr auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 verlängert. Die IHK Organisation hatte sich in Gesprächen für eine Verlängerung eingesetzt und wird dies auch weiter anbringen.

Die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens wird allerdings an die modifizierte Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden. Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden; es bedarf für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. 

Alternativ zum vereinfachten Stundungsverfahren gibt es auch Erleichterungen für das normale Stundungsverfahren und dessen Voraussetzungen (Ratenzahlung, Tilgungsplan, absehen von Zinsen etc.)

Ein Muster für die neuen Anträge und weitere Informationen zur Stundung finden Sie unter https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-steuerstundung-und-verringerung-der-vorauszahlung/#sozialversicherungsbeitraege

 

Webinar „Insolvenzrecht: Corona-Update - Insolvenzrecht in Zeiten von Corona“

Der Gesetzgeber hat weitreichende Änderungen der insolvenzrechtlichen Vorschriften vorgenommen, welche die Folgen der Corona-Pandemie abfedern sollen. Diese Änderungen sind für Gesellschafter und Geschäftsführer von großer Bedeutung, sei es bei der Evaluierung der eigenen Situation oder beim Umgang mit Kunden und Lieferanten in der Krise. Gerade wegen der drohenden Haftung mit dem Privatvermögen können Fehler weitreichende Folgen haben.

In unserem kostenlosen Webinar erörtern wir die wesentlichen Änderungen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen für die von der Krise betroffenen Unternehmen. Das Webinar findet am Donnerstag, 28. Mai von 11:00 bis 12:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Bitte melden Sie sich vorab zur Teilnahme am Webinar an.

Mehr zum Webinar und den Link zur Anmeldung finden Sie unter https://www.ihk-nuernberg.de/v/5918.

Mehr zum Insolvenzrecht in Zeiten von Corona finden Sie unter https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/insolvenzrecht/

 

Bayerisches Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler ist online

Das vom bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder angekündigte und vom Ministerrat Ende April 2020 beschlossene Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler in Höhe von 90 Millionen Euro soll nun mit zusätzlich 50 Millionen Euro und damit einem Finanzvolumen von insgesamt 140 Millionen Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kompensation von Honorarausfällen infolge der Corona-bedingten Schließungen von Kultureinrichtungen und Veranstaltungsausfällen aufgelegt werden.

Wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Kunstminister Bernd Sibler am 14. Mai mitgeteilt, wird das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler für einen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten umgesetzt: Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht.

Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Anpassung des Programms soll der Lebenswirklichkeit der Künstlerinnen und Künstlern gerecht werden.

Die Online-Antragstellung ist unter diesem Link möglich: https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern.

 

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